Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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daher  auch  keiner  Aichscheine;  sie  sollen  jedoch  binnen  Frist  von  sechs  Monaten  durch  die  dazu
in  jedem  Staate  bestimmte  Behörde  mit  ihrer  höchsten  Ladungsfähigkeit  deutlich  von  außen
bezeichnet  werden.

Artikel  27.

Schiffe,  welche  nach  dieser  Uebereinkunft  geaicht  oder  mit  ihrer  höchsten  Ladungsfähigkeit
bezeichnet  seyn  müssen  und  es  nicht  sind,  sollen  so  lange,  bis  die  Aichung  und  Bezeichnung
erfolgt  ist,  in  keinem  Neckarhafen  zur  Ladung  zugelassen  werden.

Das  Gleiche  soll  rücksichtlich  geaichter  Schiffe  geschehen,  wenn  viese  einer  Reparatur,  die
auf  ihren  Aichgehalt  Einfluß  haben  könnte,  unterworfen  worden  und  nun  nicht  von  einem
neuen  Aichscheine  begleitet  sind,  oder  wenn  in  solchem  Falle  nicht  auf  dem  alten  Aichscheine
die  Beurkundung  durch  die  betreffende  Aichbehörde  ersischtlich  ist,  daß  die  Reparatur  den  Aichgehalt
  nicht  geändert  habe.

Artikel  28.

Alle  Aichen  und  Aichscheine  sollen  in  Centnern  zu  100  Pfunden,  gleich  50  Kilogrammen,
  ausgedrückt,  alle  Manifeste  und  Frachtbriefe  in  Ansebung  der  Gattung  und  des  Maaßes
der  Waaren  den  Zollvorschriften  entsprechend  abgefaßt  seyn.

Artikel  29.

Wer  die  Schifffahrts-Abgabe  unterschlagen  hat,  wird  neben  der  Nachzahlung  der  nicht

oder  zu  wenig  gezahlten  Abgabe  mit  dem  vierfachen  Betrage  derselben  bestraft.
»  Artikel  30.
In  die  gleiche  Strafe  verfällt:

1)  wer  mit  einem  beladenen  Schiff  oder  mit  einem  Floß  vor  der  Zollstätte  vorbeifährt,
ohne  anzuhalten  und  die  schuldige  Abgabe  zu  entrichten,  so  wie,  wer  zwar  mit  einem
solchen  Schiff  oder  mit  einem  Floß  vor  der  Zollstätte  angehalten,  aber  vor  der  Verzollung
  die  Fahrt  wieder  fortgesetzt  bat,  ausgenommen  in  beiden  Fällen,  wenn  der
Schiffer  oder  Flößer  nachweisen  kann,  daß  er  vurch  dringende  Gefahr  zu  diesem  Benehmen
  gezwungen  war,  und  wenn  er  nach  Beseitigung  derselben  nicht  gesäumt  hat,
mit  seinen  Papieren  sich  zur  passirten  Zollstätte  zu  begeben,  um  die  Nachverzollung
zu  veranlassen;
wer  versucht  hat,  durch  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  der  Ladung  den  schuldigen
  Wasserzoll  ganz  oder  zum  Theil  zu  unterschlagen,  ausgenommen,  wenn  vie  Umstände
  den  Fehler  als  Folge  eines  bloßen  Zufalls  varstellen,  oder  wenn  der  Unter-2