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sofort wieder in die nemlichen Fahrzeuge verladen werden sollen, so hat er sich deshalb an
die nächste Steuerbehörde zu wenden, oder wenn Gefahr auf dem Verzug haftet und darum
die Abnahme des Verschlusses durch die Steuerbehörde nicht abgewartet werden kann, diesen
zwar selbst abzunehmen, sogleich aber auch der Steuerbehörde Anzeige zu machen und den
Vorkehrungen, welche dieselbe zur Verhütung der Waareneinschwärzung für nöthig erachtet,
sich zu unterziehen. Sind dem unter Verschluß befindlichen Schiffe zugleich auch Begleiter
beigegeben, so haben diese die etwa nöthig werdende Abnahme des Verschlusses zu bewirken,
vorbehältlich jedoch der Anzeige bei ver nächst vorliegenden Steuerbehörde und der etwaigen
Wiederanlegung des Verschlusses vurch viese.
Ist das zu erleichternde Schiff nicht unter Verschluß gesetzt, aber mit Begleitern versehen,
so geschieht die Erleichterung unter deren Aufsicht ?).
Artikel 11.
Wird ein Schiffer überwiesen, daß er Schleichhandel zu treiben versucht oder Waaren
unerlaubter Weise ein= oder ausgeführt habe, so soll ihn die Freiheit der Neckarschifffahrt
nicht gegen die Verfolgungen nach den bestehenden Steuergesetzen schützen.
Die außerdem in rem Schiffe befindlichen Waaren sollen jedoch nicht in Beschlag genom-
men und es soll gegen Ausländer nicht strenger als gegen Inländer verfahren werden. Ergibt
sich an der Grenze eines vom Ncckar durchschnittenen Gebiets oder während der Fahrt vurch
ein solches Gebiet, daß die Ladung eines Schiffes von dem Manifeste dergestalt abweicht, daß
eine beabsichtigte oder erfolgte Verletzung der Steuergesetze des Landes daraus hervorgeht, so
kann der Führer nach den Bestimmungen vieser Gesetze auch dafür in Anspruch genommen
und mit der gesetzlichen Strafe wegen solcher unrichtigen Deklarationen belegt werden.
Vierter Ditel.
Vom Rechte, vie Schifffahrt aus zuüben.
Artikel 42.
Jede Regierung wird die nöthigen Maßregeln ergreisen, um sich von der Fähigkeit der-
senigen ihrer Unterthanen zu versichern, welchen sie die Neckarschifffahrt anvertraut, und sie
*) Schlußrrotokoll vom 1. Juli 1812 zu Art. 10: Man war varüber einverstanden, raß die im Ariikel erwähnten
Ueberladungen zum Zwecke der Leichterung, wenn sie auch an einem Hafenort geschehen, dennoch an die Be-
nügtzung der Hafenanstalten nicht gebunden seyn sollen.