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wird künftighin in der Regel Keinen als Schiffer annehmen, der nicht drei Jahre als Schiäs-
junge, drei Jahre als Schiffsgeselle (Knecht) auf einem Neckarschiff in Arbeit gestanden, zwei
Jahre als Setzsschiffer oder als Oberknecht ven Neckar befahren hat und sich durch Zeugnisse
seiner Schiffsherren über sein gutes Betragen und seine Tanglichkeit auszuweisen vermag.
Wer jedoch einmal zur Neckarschifffabrt berechtigt war, bedarf über seine Fähigkeit keiner
weiteren Nachweisung.
Das Patent (Gewerbeschein), das dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit ausgefolgt
wird, gibt ihm das Recht, die. Schifffahrt nach den Bestimmungen gegenwärtiger Ordnung
auszuüben.
Die Schiffe sollen in den Patenten genau bezeichnet werden.
Unter den großen, mittlern und kleinen Schiffern (Rang= oder Tourschiffern, Hümblern
und Nachenführern) findet hinsichtlich ver Ausübung der Schifffahrt kein rechtlicher Unterschied
statt. Alle noch nicht aufgehobenen Schiffergilden und Zünfte sind aufgelöst.
Die Zahl der Neckarschiffer ist, unbestimmt.
Artikel 45.
Der Staat allein, auf dessen Gebiet der Schiffer wohnt, hat das Recht, das demselben
ertheilte Patent aus erheblichen Gründen für eine bestimmte Zeit oder für immer wieder
einzuziehen.
Diese Bestimmung schließt aber vie Rechte cines andern Uferstaates nicht aus, den
Schiffer, der eines auf dem Gebiete desselben verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldigt
wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und nach Beschaffenheit der Umstände bei der
Behörde seines Wohnorts zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.
Artikel MG4.
Da der Artikel 45, der Rheinschifffahrts-Ordnung den Neckarschiffern die Ausübung der
Schifflahrt auf dem Rhein gestattet, so werden gegenseitig auch die Schiffer der Rheinufer-
staaten auf dem Neckar zugelassen.
Sie beweisen nur, daß sie auf jenem Hauptstrom zur Schifffahrt berechtigt sind.
Artikel 15.
Die Ueberfahrten am Neckar und was sonst zum Verkehr von einem Ufer an das. gegen-
überliegende gehört, stehen nicht unter den Bestimmungen dieser Schifffahrts-Ordnung. Auch
wird dieselbe überhaupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffers auf das eigene Gebitt
seines Landesherrn sich beschränkt. Ein solcher steht allein unter der Obrigkeit des Landes,
wo er sein Gewerbe treibt.