Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

166 
Fünfter Titel. 
Von Frachten und Rangfahrten. 
Artikel 46. 
Sowie auf dem Rhein (Artikel 43 der Rheinschifffahrts-Ordnung) findet auch bei der 
Neckarschifffahrt ein gezwungener Umschlag der Frachten nicht statt. Die Frachtpreise und 
alle übrigen Bedingungen des Transports hängen lediglich von der Uebereinkunft des Schiffers 
und Versenders oder dessen Committenten ab, und wie diesen die freie Wahl unter allen 
Schiffern ohne Rücksicht auf ihren Wohnort zusteht, so bleibt dem Schiffer freigestellt, eine 
ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu übernehmen. 
Artikel d47. 
Den Handelsleuten an verschiedenen Plätzen ist gestattet, mit einer beliebigen Anzahl 
von Schiffern, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine 
bestimmte Zeit abzuschließen, hierin die Frachtpreise, vie Zeit ver Abfahrt und Ankunft und. 
andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze im Wi- 
derspruch stehende Bedingungen festzusetzen und also eine Nangfahrt einzuführen. 
Artikel 48. 
In den Städten, wo eine solche Rangfahrt eingeführt wird, steht es jevoch jedem Handelsmann, 
sowie jedem Schiffer frei, an dieser Vereinigung Theil zu nehmen, oder seinen Beitritt zu 
versagen. Wer einmal der Vereinigung beigetreten ist, kann, nachdem er drei Monate vorher 
aufgekündigt hat, mit vem Ablauf jedes Kalenderjahrs wieder austreten. 
Alle, diesen beiden letzten Bestimmungen zuwiverlaufenden Vertragsbedingungen sind 
unwirksam. - 
So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehoͤrt, bleibt er verbunden, die Rang- 
ordnung zu beobachten und darf dem Vertrag zuwider seine Waare weder mit seinem eigenen, 
noch unter einem fremden Namen in ein anderes Schiff verladen, unbeschadet der besonderen 
Verfügungen fremder Committenten, welche nicht zur Vereinigung gehören. 
Eben so hat auch jeder Schiffer, so lange er zur Vereinigung gehört, die Rangordnung 
zu beobachten. 4 
Wen die Handelsinteressen zweier kontrahirenden Städte eine Aenderung der vorstehenden 
Bestimmungen fordern sollten, so kann solche zwar stattsinden, die Verträge müssen aber in 
diesem Falle einer besonderen Genehmigung der einschlägigen Regierungen unterworfen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.