Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

232 
die erledigte dritte Lehrstelle an dem Gymnasium zu Ehingen mit dem Titel eines Ober- 
Präceptors dem bei der genannten Lehr-Anstalt angestellten Präceptor Erhardt, und 
die erledigte zweite Reallehrerstelle zu Reutlingen dem Neallehramts-Candidaten Horst 
gnädigst übertragen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 16. d. M. die 
erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte Neresheim dem Referendär erster Classe, 
Schoch von Donzdorf, Oberamts Geislingen, 
die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte Neuenbürg dem Referendär erster 
Classe, Osiander von Stuttgart, und 
die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte Rottenburg dem Referendär erster 
Classe, Veesenmaier von Ulm, zu übertragen geruht. 
Die patronatische Ernennung des Predigtamts-Candidaten Carl Erhardt, von Lustnau, 
auf die evangelische Pfarrei Hochdorf, Dekanats Vaihingen, ist den 17. d. M. bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
I. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung in Betreff der Verleihung des Titels eines Forst= und Domänenraths an den gräflich 
Neipper g'schen Forstverwalter und Rentbeamten Albert v. Bühler. 
Da Seine Königliche Majestät dem Gesuche des Grafen v. Neipperg, 
seinem Forstverwalter und Rentbeamten Albert v. Bühler den Titel eines Forst= und Do- 
mänenraths beilegen zu dürfen, vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M. Jnädigst ent- 
sprochen haben; so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 5. März 1875. Schlayer. 
b)) Bekanntmachung, betreffend die Vereinigung der vormaligen Staatsdomäne Stocksberg mit den 
gräflich Neipperg'schen Besitzungen. 
Da Seine Königliche Majestät vurch höchste Entschließung vom 8 d. M. dem 
Grafen v. Neipperg die Vereinigung der noch nicht in Gemeindeverband gesetzten vormaligen 
Staatsdomäne Stocksberg, Oberamts Brackenheim, mit den der K. Deklaration vom 19. Mai 
1327 unterliegenden adeligen Besttzungen des gräflichen Hauses unter der Bestimmung, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.