Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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den evangelischen Pfarrer Hauff zu Bondorf, Dekanats Herrenberg, wegen hohen 
Alters, seinem Ansuchen gemäß, in den Rubestand versetzt, und 
die erledigte Stelle eines Reallehrers zu Schorndorf dem Reallehrer Heinrich Völter 
zu Ebingen gnädigst werliehen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
geeet J. 1 
Verfügung, die Zuständigkeit der Behörden in Neckarschifffahrto-Ang betreffend. 
Zu Vollziehung der Artikel 62 und 65 der Neckarschifffahrts-Ordnung (Reg. Blatt von 
1843, S. 171) wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach den bestehenden 
Competenz-Verhältnissen die Zuständigkeit der hienach genannten Bezirkämter und Collegial- 
Behörden, zu deren Bezirk die Zollstätte, oder der Landungsplatz, oder überhaupt der Ort 
gehört, an dem eine Contravention, beziehungsweise ein Schaden veräbt wurde, folgender 
Maaßen eintritt: 
1) Verkürzungen ver Schifffahrts-Abgaben und Uebertretungen der zu Sicherung derselben 
ertheilten Controlevorschriften werden von den zu Bestrafung der Zellvergehen com- 
Fetenten Behörden (den Oberämtern, beziehungsweise der Zelldirektion), Verfehlungen 
gegen die flußpolizeilichen Vorschriften aber von den Polizeistellen (den Oberämtern, 
beziehungsweise der Regierung für den Reckarkreis) geahndet. 
Streitigkeiten wegen Zahlung der Abgaben werden 
a) in Ansehung der Schiffahrts-Abgaben und der in die Staatskassen fließenden 
Krahnen-, Waag-, Hafen-, Werfte-oder Bohlwerks-Gebühren an die höheren 
Zollbehörden, 
b) in Ansehung ver in die Gemeindekassen fließenden Krahnen-, Waag-, Hafen-, 
Werfte oder Bohlwerks-Gebühren an die Bezirks-Polizeibehörden 
zur Erledigung gebracht. 
5) Für Streitigkeiten über Entschädigungs-Ansprüche 
a) der Schiffer an Guts-Eigenthümer wegen unternommener Hemmung des Lein- 
pfades, so wie 
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