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den evangelischen Pfarrer Hauff zu Bondorf, Dekanats Herrenberg, wegen hohen
Alters, seinem Ansuchen gemäß, in den Rubestand versetzt, und
die erledigte Stelle eines Reallehrers zu Schorndorf dem Reallehrer Heinrich Völter
zu Ebingen gnädigst werliehen.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
geeet J. 1
Verfügung, die Zuständigkeit der Behörden in Neckarschifffahrto-Ang betreffend.
Zu Vollziehung der Artikel 62 und 65 der Neckarschifffahrts-Ordnung (Reg. Blatt von
1843, S. 171) wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach den bestehenden
Competenz-Verhältnissen die Zuständigkeit der hienach genannten Bezirkämter und Collegial-
Behörden, zu deren Bezirk die Zollstätte, oder der Landungsplatz, oder überhaupt der Ort
gehört, an dem eine Contravention, beziehungsweise ein Schaden veräbt wurde, folgender
Maaßen eintritt:
1) Verkürzungen ver Schifffahrts-Abgaben und Uebertretungen der zu Sicherung derselben
ertheilten Controlevorschriften werden von den zu Bestrafung der Zellvergehen com-
Fetenten Behörden (den Oberämtern, beziehungsweise der Zelldirektion), Verfehlungen
gegen die flußpolizeilichen Vorschriften aber von den Polizeistellen (den Oberämtern,
beziehungsweise der Regierung für den Reckarkreis) geahndet.
Streitigkeiten wegen Zahlung der Abgaben werden
a) in Ansehung der Schiffahrts-Abgaben und der in die Staatskassen fließenden
Krahnen-, Waag-, Hafen-, Werfte-oder Bohlwerks-Gebühren an die höheren
Zollbehörden,
b) in Ansehung ver in die Gemeindekassen fließenden Krahnen-, Waag-, Hafen-,
Werfte oder Bohlwerks-Gebühren an die Bezirks-Polizeibehörden
zur Erledigung gebracht.
5) Für Streitigkeiten über Entschädigungs-Ansprüche
a) der Schiffer an Guts-Eigenthümer wegen unternommener Hemmung des Lein-
pfades, so wie
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