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b) der Guts-Eigenthümer an Schiffer, Flößer oder die Eigenthümer der Zugpferde
wegen eines durch die Fahrt, oder beim Anlanden, oder auch bei dem Herauf-
ziehen der Schiffe verursachten Schadens
sind die ordentlichen Gerichte (die Oberamtsgerichte, beziehungsweise der Gerichtshof
für den Neckarkreis) zuständig. .
Die genannten Behsrden werden biebei ausdrücklich auf den zweiten Absatz des Art. 653
der Reckarschifffahrts-Ordnung verwiesen.
Stuttgart den 28. Februar 185. Prieser. Schlaper. Herdegen.
"B) Des Departements des Innern.
Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und Blinden-
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds.
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 23. Januar 1825, die Einrichtung
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädigung für einen jeden, in
die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom I. Mai 1842 wieder auf 100 fl. festgesetzt
worden, welche in vierteljährigen Naten an das Cassieramt des Instituts zu entrichten ist.
Der Zögling erhält biefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht,
freie Wasche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und rer übrigen Kleidung. Die vorschrift-
mäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt
befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall dieß von der
Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen.
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein bei
dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleirergeld von 15 fl.
Diejenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und Wob-
nung rc. aber außer derselben nehmen, baben für jenen sährlich 12 fl. zu bezahlen.
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehrkursus
müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen
vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis 20. April d. J. bei der K. Commission für
die Erziehungehäuser eingereicht werden.
Stuttgart den 22. März 1845. Schedler.