Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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b) der Guts-Eigenthümer an Schiffer, Flößer oder die Eigenthümer der Zugpferde 
wegen eines durch die Fahrt, oder beim Anlanden, oder auch bei dem Herauf- 
ziehen der Schiffe verursachten Schadens 
sind die ordentlichen Gerichte (die Oberamtsgerichte, beziehungsweise der Gerichtshof 
für den Neckarkreis) zuständig. . 
Die genannten Behsrden werden biebei ausdrücklich auf den zweiten Absatz des Art. 653 
der Reckarschifffahrts-Ordnung verwiesen. 
Stuttgart den 28. Februar 185. Prieser. Schlaper. Herdegen. 
"B) Des Departements des Innern. 
Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und Blinden- 
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds. 
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 23. Januar 1825, die Einrichtung 
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädigung für einen jeden, in 
die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom I. Mai 1842 wieder auf 100 fl. festgesetzt 
worden, welche in vierteljährigen Naten an das Cassieramt des Instituts zu entrichten ist. 
Der Zögling erhält biefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, 
freie Wasche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und rer übrigen Kleidung. Die vorschrift- 
mäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt 
befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall dieß von der 
Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen. 
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein bei 
dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleirergeld von 15 fl. 
Diejenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und Wob- 
nung rc. aber außer derselben nehmen, baben für jenen sährlich 12 fl. zu bezahlen. 
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehrkursus 
müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen 
vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis 20. April d. J. bei der K. Commission für 
die Erziehungehäuser eingereicht werden. 
Stuttgart den 22. März 1845. Schedler.
	        
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