Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

ligten Vereinsstaaten die Befreiung vom Rhein-, Main= und Rcckarzolle ohne wei- 
teren Nachweis ihres Ursprungs zugestanden, es sey denn, daß der außerdeutsche Ur- 
sprung aus den die Waaren begleitenden Papieren ersschtlich ist, zu welchem Behufe 
die Landzollstellen angewiesen werden, bei solchen Waaren, die zum Eingang verzollt 
und unmittelbar nach der Verzollung mit den nämlichen oder mit neuen Papieren 
stromwärts weiter versendet werden, die Eingangsverzollung auf den die Waare 
begleitenden Papieren zu notiren, so daß daraus der außerdeutsche Ursprung der 
Waare ersichtlich wird. 
Die Zolldirektion ist mit dem Vollzug dieser Bestimmungen beauftragt. 
Stuttgart den 30. März 1845. Herdegen. 
Beilage I. 
A. 
Verzeichniß der Waaren, 
— 
beim Transport auf dem Rheine und den Nebenflüssen desselben, 
un bedingt als außerdeutsche Erzeugnisse anzusehen sind: 
1) Consumtibilien: 
Südfrüchte, Gewürze, außerdeutsche (also mit Ausschluß des Saffran), Muschel- 
und Schaalthiere aus der See, Häring und andere Seefische, als: Kabliau, 
Stock= und Klippfisch, Kaffee, Kakao, Oliven, Kapern, Reis, Thee, Colonialzucker, 
Galgant. 
2) Fettwaaren: 
Baumöl, Thran, Wallrath. 
5) Farbestoffe: 
Farbehölzer, Quercitron, Curcume, Indigo, Cochenille, Orleans, Gummigutt, 
Sepia. 
4) Gerbestoffe: 
Galläpfel, Knoppern, Catechu, Sumach. 
5) Spinnmaterialien: 
Baumwolle, rohe Seide. 
6) Droguerien: "] 
Rhabarber, China-, Cascarill= und Augustura-Rinde, Quassta, Sennesblätter, 
Koloquinten, Tamarinden, Gummi, Traganth, Manna, Copal, Mastir, Benzoß,
	        
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