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1839, S. 64) Seiner Königlichen Majestät mit der unterthänigsten Bitte vorgelegt,
demselben gleichfalls die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, und dessen öffentliche Bekannt-
machung anzuordnen.
Diesem Ansuchen gemäß wird in Folge höchster Entschließung vom 6. April d. J. der
erwähnte Nachtrag, nach vorgängiger Prüfung desselben, unter Bezugnahme auf die ihm bei-
gefügte Bestätigungsurkunde, mittelst des nachstehenden Auszugs zur allgemeinen Kenntnitg und
Nachachtung gebracht. ·
Stuttgart den 11. April 1845.
Prieser.
Auczug aus dem Nachtrage vom 21. Fcbruar 1843 zu dem Familienstatute des Grasen
v. Quadt-Wickradt-JIsny.
1) Die Strafe der Mißbeirathen oder der daraus entspringende Rechtsverlust trifft nur
dic in solchen Ehen erzeugten Kinder, nicht aber auch den an und für sich successionsberechtig-
ten Vater.
Durch diese Bestimmung erhält der §. 8 Uil. d und damit auch der §.7 des Statuts,
in welchem auf jenen Bezug genommen ist, eine Abänderung.
2) Als standesmäßig, soll die Ehe mit solchen Personen gelten, welche sowohl von väter-
licher als mütterlicher Seite vier adeliche Abnen nachzuweisen im Stande sind.
Hiedurch wird der F. 8 lit. a ergänzt, beziehungsweise modifieirt.
5) Im Falle des kinderlosen Absterbens Unserer beiden Söhne soll Unser Bruder, der
königlich niederländische Oberst a. D. Friedrich Graf v. Ouadt-Wickradt zu Jeny, und
dessen im Falle seiner Vermählung zu hoffende ebeliche männliche Nachkommenschaft nach dem
Erstgeburtsrechte den Genuß Unserer nachgelassenen fideicommissarischen Besitzungen erben und
von diesen erst das Fideicommiß auf Unsere Töchter oder deren Descendenz übergehen.
Durch diese Bestimmung erhält der C. 7 a. C. und §. 9 einen Zusatz.
In Gemähbeit böchster Entschliefung Seiner Königlichen Majestät vom
6. April d. J. wird dem vorstehenden Nachtrage zu dem von dem Grafen Wilhelm Otto
v. Quadt-Wickradt-Jeny am 28. Oktober 1838 errichteten Familienstatute, unter der bei der