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s 8.2-
VorderVerleihungeinerApotheke-ConcessionsinddieCandidatcn,welchesichum
dieselbe bewerben wollen, von der Kreis-Regierung öffentlich aufzufordern.
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Der Wittwe eines Apothekers, der nur eine persönliche Gewerbs-Befugniß hatte,
ist, so lange sie sich nicht wieder verheirathet, die Fortsetzung des von ihrem Gatten hin-
terlassenen Gewerbs auf ihre Rechnung durch einen persönlich befähigten Geschäftsfüh-
rer (Provisor) gestattet.
F. 4.
Zu gänzlicher Auflösung eines auf persönlicher Befugniß beruhenden Apothe-
ker-Gewerbs wird der Wittwe des Apothekers, im Falle sie sich wieder verheirathet, oder
im Falle ihres Absterbens ihren Erben eine Frist von sechs Monaten einge-
räumt.
Hinterläßt der persönlich berechtigte Apotheker keine Wittwe, so kommt den etwa vor-
handenen Kin dern desselben eine Frist von drei Jahren, anderen Erben aber
eine Frist von sechs Monaten von seinem Tovestage an zu Aufhebung der ihnen
erblich angefallenen Apotheke zu.
5. 5.
Wird zu Ersetzung einer erloschenen Berechtigung (s.4) einem andern
Apotheker eine Gewerbsbefugniß verliehen, so ist diesem nicht gestattet, sein Geschäft vor Ab-
lauf der vorbenannten Fristen (§. 4) von sechs Monaten oder drei Jahren zu
eröffnen; dabei ist derselbe verbunden, die von der aufgehobenen Apotheke berrübrenden Ge-
fässe, Geräthe und Arznei-Vorräthe, so weit sie nach dem Erkenntnisse von
Sachverständigen untadelhaft sind, um den von Letzteren festzusetzenden Anschlag, so fern die
Eigentbümer es verlangen, käuflich zu übernehmen.
S. 6.
Die Frage von der Ertheilung einer neuen Concession ist lediglich nach den im
einzelnen Falle vorwaltenden medicinisch-polizeilichen Rücksichten zu bemessen.
Aus der Tlhatsache allein, daß früher in einer Gemeinde eine Apotheke sich befand, kann
von dieser Gemeinde ein Rechts-Anspruch auf Erneuerung der erloschenen Berechtigung nicht
abgeleitet werden.