279
für einen reinen Ertrag ihres Unternehmens bis zu 31 Procent des Anlagekapitals auf einen
bestimmten Zeitraum mit fiänSischer Zastitemung zugestanden werden.
Diese Gewährleistung tritt jedoch, wofern etwas Anderes nicht ausorücklich festgesetzt wor-
den, auch schon innerhalb des für ihre Dauer bestimmten Zeitraums außer Wirkung, wenn
und sobald die vollendete Bahn während zehn sich folgender Jahre durchschnittlich wenigstens
4 Procent Reinertrag gewährt hat. Art. 8.
Die, Privät-Unternehmer der #rit Zütsengatantie bon Seite des Stäats gebaäten Bahnen
sind verbunden, dieselben auf das an sie unter ständischer Zustimmung ergehende Ausinnen
nech 25jährigem Bereiebe des vollendeten Bahn, gegen einfache Erstattung des Anlagekapitals
oder früher gegen einen Zusatz von 15 Procemt zu demselben, der Staatsverwaltung abzt-
treien.
Die Gräße des Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgerittele-
Art. 9.
Bet einen Privst-Unternehmen, das ohrie Zinsengkrantie don Seite des Staats ausge-
führt worden, tritt die Verbindlichkeit zur Abtretung an deit Staat eist nach 25schrigem
Betriebe der vollenseten Bähn ein-
Zu vei Aisnnen aies Abtretüeig R stänvische Zustiihmung erforberlich.
Zu dem zu erstattenden einfachen Anlagekapital, das alsbald nach vollendeter Bahn aus-
gemitkelt wird, kann, wenn vie Abtretung vor dem Ablauf eines 50jährigen Betriebs geschieht,
ein Zuschuß bis zu 10 Procent gewährt werden. Bei späterer Abtretung findet kein Zuschuß
mehr Statt.
Unsere Ministee des Innern und der Finanzen sind mi ver Vollzeehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 18. April 1845.
, Wilbelm.
Der Minister des Innern:
Schlayer.
Für den beurlaubten Finanz-Minister:
Präsident Süskind. Auf Befehl des Konigs,
der Staats-Sekretär:
Vellnagel.