291
licher Reoierförster in Waldses in Privat-Dienstverhältnissen angestellt, und diesseits zu Beauf-
scchtigung der Gemeinde-, Siftungs= und Privat-Walvungen in forst= und jagrpolizeilicher
Beziehung als befähigt erkannt worden ist; so wird dieß hiedurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart den 15. April 18453. Für den beurlaubten Minister:
Süskind.
b) Verfügung, betweffend die Anstellung eines K. fürstlich Waldburg-Wolfegg-Waldseeischen Revierförsters.
Nachdem in Folge der Penstonirung des K. fürstlich Waloburg-Wolfegg-Waloseeischen
Revierförsters Walchner zu Wolfegg, der bisherige Forst-Assistent Joseph Walchner als
K. fürstlicher Revierförster in Wolfegg in Privat-Dienstverhältnissen angestellt, und viesseits zu
Beaufsichtigung der Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und jagdpolizei-
licher Beziehung als befähigt erkannt worden ist; so wird dieß hievurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Stuttgart den 15. April 18“45. Für den beurlaubten Minister:
Süskind.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das in der dritten Besoldungsklasse stehende Oberamt Spaichin-
gen werden aufgefordert, binnen vrei Wochen sich vorschriftmäßig bei vder Regierung des
Schwarzwalrkreises zu melden.
2) Die mit einem Gehalt von 350 fl. aus der Staatskasse und 150 fl. aus Kerper-
schaftekassen neben einer Pferdsration und dem gewöhnlichen voppelten Schreibmaterialien-
Aversum verbundene Stelle eines Oberamtsarztes in Nagold ist vurch den Tod des Ober-
amtsarztes Dr. Silber in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich
innerhalb drei Wochen bei der Regierung des Schwarzwaldkreises zu melden.
5) Die Bewerber um vie erledigte, in der zweiten Besoldungsklasse stehende Revierfär-
sterestelle zu Wachbach, Forstamts Mergentheim, haben binnen vier Wechen bei der Finanz-
kammer des Jarkkreises vorschriftmäßig sich zu melden.
4) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Münchingen, Dekanats Leonberg, welche
1492 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conßistorium
zu melden. Das Einkommen derselben, dessen Verwandlung, so wie die zu diesem Behufe
anzuordnenden Maßregeln der neu anzustellende Geistliche sich jederzeit gefallen zu lassen hat,