Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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25. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Sanmstag den 10. Juni 1843. 
Inhal t. 
Königliche Dekrete. Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegodienste. 
Unmittelbare Koönigliche Dekrete. 
Gesetz 
über die Verpflichtung zum Kriegedienste. 
Wilhelm. 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Wehrverfassung nach den seither gemachten Erfahrungen hinsichtlich der Verpflich- 
tung zum Kriegsdienste zu ergänzen, haben Wir in dieser Beziehung eine Reviston des Re- 
krutirungsgesetzes vom 10. Februar 1828 für nothwendig erachtet. 
Wir verfügen und verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, und mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Allgemeinheit der Kriegsdienstpflicht. 
Alle Württemberger, mit Ausnahme der durch den Art. 14 der Bundesakte besreiten 
Standesherren und deren Familien, sind der Kriegsdienstpflicht unterworfen.
	        
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