Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Hand, eines Armes, eines Fußes, oder beider Augen herbeigeführt worden, ist dem Verluste 
durch Tod in dieser Beziehung gleich zu achten. 
Befreiung findet nur alsdann Statt, wenn der Vater oder die Mutter sich noch am Le- 
ben befinden, und solche ansprechen. (Art. 58. A. 1.) 
Art. 6. 
Abstufungen, in welchen die Kriegsdienstpflicht erfüllt wird. 
Die Kriegsdienstpflicht wird 
1) im aktiven Heere 
und 
2) in der Landwehr 
erfüllt. 
Zur Landwehr sind in den pflichtigen Altersklassen (Art. 2) alle Waffenfähigen bezeichnet, 
welche nicht persönlich im aktiven Heere stehen, ohne Rücksicht, ob sie in demselben bereits 
gedient haben oder nicht. 
Art. 7. 
1) Aktives Heer. 
Stärke. 
Das aktive Heer bildet den ersten Bestandtheil der Vertheldigungs-Anstalten des 
Königreichs. 
Die Stärke desselben richtet sich nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen. 
Art. 8. 
Dienstzeit. (Kapitulation.) 
Die Verpflichtung zum Dienst im aktiven Heere ist bei allen Waffengattungen auf sechs 
Jahre festgesetzt (Art. 70). Im Frieden wird die Mannschaft nicht länger bei den Fahnen 
behalten over dahin zurückgerufen, als zu ihrer militärischen Ausbildung und Uebang, oder 
für das Bedürfniß des Dienstes erforderlich ist. 
Art. 9. 
Ergänzung. , 
Die Ergänzung des aktiven Heeres geschieht, so weit der Eintritt von Freiwilligen nicht 
zureicht, durch die mit den Ständen zu verabschiedende jährliche Aushebung. 
Art. 10. 
2) Landwehr. 
Bildung und Bestimmung derselben. 
Für den Fall eines Krieges, wenn eine größere Entwicklung der-Streitmacht, oder über-
	        
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