Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

324 
haupt ein größerer Mannschaftsbedarf, als das aktive Heer darbietet, erforderlich ist, wird die 
Landwehr in bestimmter Reihenfolge zum Dienste ausfgeboten. 
Der Aufruf geschieht, wofern nicht in dringenden Fällen die Rücksicht auf die Sicherheit 
des Staats einen Aufschub ausschließt (Verf. Urk. &. 89), vurch ein besonderes Gesetz. 
Art. 11. 
Fortsetzung. 
Die Landwehr ist zunächst zur Vertheidigung der Landesgränzen, zum Schutze im In- 
nern, und zum Besatzungsdienste bestimmt. 
Wenn und so weit aber das aktive Heer den bundesgesetzlichen Verpflichtungen nicht zu 
genügen vermag, kann die Landwehrmannschaft auch zum unmittelbaren Ersatze des Bundes- 
Contingents, so wie überhaupt zur Unterstützung des aktiven Heeres verwendet werden. 
Art. 12. 
Fortsetzung. « 
SobalddieLandwehrmilitärischorganisirt,undinDienstthätigkeitgesetztist,wirdsic 
dem aktiven Heere in jeder Beziehung gleich gehalten. 
Sie theilt mit demselben alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge. 
Art. 15. 
Dauer der Dienstleistung. 
Die Dienstleistung in der Landwehr ist auf Kriegsdauer beschränkt. 
Art. 13. 
Verhältniß der Landwehr im Frieden. 
Im Frieden bleibt die zur Landwehr pflichtige Mannschaft der ordentlichen Gerichtsbar- 
keit unterworfen, und ist in ihren bürgerlichen Verhältnissen in keiner Weise beschränkt. 
Zweiter Abschnitt. 
Freiwilliger Eintritt in den Kricgsvienst. 
Art. 15. 
Recht zum freiwilligen Eintritt. 
Jeder Staats-Angehörige, der das sieben zehnte Jahr zurückgelegt, und das zwei- 
unddreißigste noch nicht überschritten hat, auch die sonst erforderlichen Eigenschaften besitzt, 
ist berechtigt, als Freiwilliger einzutreten, und — wofern= nicht der Eintritt während der Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.