Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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von je 1,000,000 fl., welchen von Seite mehrerer Gläubiger Zinsherabsetzungen auf 34 Pro- 
cent vorangiengen, um hiedurch ihre Capitalien dem Gesetze gemäß von der Verlosung aus- 
zunehmen. 
Die hiemit begonnene Zinsherabsetzung fand sofort größeren Fortgang durch das mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät von der Staats-Hauptkasse aus ver- 
schiedenen Fonds in Gemeinschaft mit den hiesigen Bankhäusern der Staats-Schuldenzahlungs- 
kasse gemachten Anerbieten, gegen 3 Lprocentige Verzinsung die erforderliche Capitalsumme dar- 
zuleihen, um die noch Aprocentigen kündbaren Capitalien heimzubezahlen, welche die Gläubiger 
nicht selbst zu 31 Procent stehen lassen wollen. 
Es wurde unter Benützung dieses Anerbietens zufolge Beschlusses des die Staatsschuld 
verwaltenden ständischen Ausschusses durch mehrfältige öffentliche Bekanntmachung vom 5. De- 
cember 1842 (Allgemeines Landes-Intelligenzblatt S. 1951) vermöge des der Schulden- 
zahlungskasse zustehenden Kündigungsrechts, den Besitzern der kündbaren a#procentigen Staats- 
Capitalien die Rückzahlung in der Weise angeboten, daß diejenigen Gläubiger, welche ihre 
Capitalien nicht zu 51 Procent stehen lassen wollten, die Rückforderung binnen dreißig Tagen 
anzumelden hatten, und daß in Ansehung verjenigen Gläubiger, von welchen in dieser Zeit 
eine Rückforderung an die Casse nicht einkam, angenommen wurde, daß sie ihre Capitalien zu 
51 Procent stehen lassen, für welchen Fall ihnen der laufende Jahreszins noch mit 4 Procent 
voll bezahlt wird. 
Nach eingegangenem Berichte des zu Ausübung des Ober-Ausschtsrechts bei der Staats- 
Schuldenzahlungskasse bestellten K. Commissärs sind nun auf diese allgemeine Kündigung 
nach der mit dem 4. d. M. abgeschlossenen Liste 2,519,290 fl. Capitalien zurückverlangt, und 
zu deren Heimbezahlung theils von den im Betrage von 467,400 fl. einzeln angebotenen 
Anlehen, theils von dem vorgedachten Gesammt-Anlehen zu 31 Procent, die geeigneten Ein- 
leitungen getroffen worden, wogegen die nicht zurückverlangten, bisher #procentigen kündbaren 
Capitalien, als 31Iprocentig vom nächsten Zins-Termin an in den Schuldbüchern vorgemerkt werden. 
Diesem zufolge wird sich das Zinsverhältniß der in der Bekanntmachung vom 17. Ok- 
tober 1342 (Reg. Blatt S. 568) nach dem Stand vom 50. Juni 1852 angegebenen Staats- 
schuld, abgesehen von der durch Verwendung des Tilgungsfonds im laufenden Jahr eintreten- 
den Minderung, folgendermaaßen darstellen:
	        
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