Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 22. 
Repartition der auszuhebenden Mannschaftszahl auf die Bezirke. 
Die Vertheilung der Rekrutenquoten auf die Aushebungs--Bezirke geschieht im Verhaͤltniß 
zur Gesammtzahl der aufgerufenen Altersklasse. 
Die zu stellende Rekrutenzahl heißt das Bezirks-Contingent. 
Art. 23. 
Berufung der Einzelnen durch das Loos. 
Zwischen den Militärpflichtigen eines Bezirks entscheidet das Loos über die Ordnung 
und die Reihenfolge zum Eintritt in den Dienst. 
Zweites Kapitel. 
Von den Bebhörden, welche bei der Aushebung thätig sind. 
Art. 24. 
Vorbereitungs-Behörden. 
Mit den Vorbereitungs-Geschäften, insbesondere mit Entwerfung und Berichtigung der 
Rekrutirungslisten, sind die Ortsbehörden, beziehungsweise die Oberämter, beauftragt. 
Den Ortzsgeistlichen ist zur Mlicht gemacht, bei Anfertigung der Listen miczuwritlen, und 
jede erforderliche Auskunft in beglaubigten Auszuͤgen zu ertheilen. 
Art. 25. 
Ziehungs-Behörde. 
Die Ziehung des Looses erfolgt unter Leitung des Oberbeamten, in Gegenwart der ihm. 
als Urkundspersonen zur Seite stehenden Ortsvorsteher sämtlicher Gemeinden des Bezirke. 
Art. 26. 
Musterungs-Commission. 
Zur Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen tritt in jedem Bezirke die 
Musterungs-Commission zusammen. 
Sie wird gebildet aus dem Oberamtmann des Bezirks, und dem Oberamtaarzte eines 
andern Bezirks, sodann einem vom Kriegs-Ministerium abzuordnenden Offizier, und einem 
Militärarzte. 
Der Oberbeamte hat den Vorsitz und die Geschäftsleitung.
	        
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