Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Wenn in Kriegszeiten die Absendung des einen oder des andern der beiden militärischen 
Mitglieder nicht sollte geschehen können, so wird statt des Militärarztes ein zweiter Civilarze, 
und statt des Offiziers ein Beamter aus einem andern Bezirke abgeordnet. 
Art. 27. 
Bezirks-Rekrutirungsratb. 
Der Bezirks-Rekrutirungsrath, welcher über die bei der Aushebung geltend gemachten 
Ansprüche, so weit sie nicht für die Musterung geeignet sind (Art. 49 und 50), zu erkennen 
(Art. 29—33, 45 und 46), und die Bildung des Bezirkskontingents vorzunehmen hat (Art. 
54—56), besteht unter dem Vorsitze des Oberbeamten aus vier Angehörigen des Bezirks, 
welche vor jeder Aushebung für die Dauer des laufenden Jahres von der Amtsversammlung 
neu gewählt und besonders verpflichtet werden. 
Aktuar des Bezirks-Rekrutirungsraths ist der Amtsversammlungs-Aktuar, der auch bei den 
Verhandlungen der Ziehungs-Behörde und der Musterungs-Commission das Protokoll zu 
fübren hat. 
Art. 23. 
Ober-Rekrutirungsrath. 
Die oberste Leitung aller Geschäfte geht von den Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens aus, und wird in deren Namen und unter deren Befehlen durch einen aus Delegirten 
dieser Ministerien zusammengesetzten Ober-Rekrutirungsrath besorgt. 
Derselbe hat die auf das Aushebungswesen bezüglichen Geschäfte in allen Tkeilen zu 
prüfen und zu beaufsichtigen, die gegen die Erkenntnisse der Bezirks-Rekrutirungsräthe und 
die Entscheidungen der Oberämter ergriffenen Rekurse und angebrachten Beschwerden, so wie 
überhaupt das Streitige in Aushebungssachen zu entscheiden, und die für die Uebertretungen 
des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzten Strafen, so weit nicht die Oberämter oder die Gerichte 
hiefür zuständig erklärt sind (Art. 100), zu erkennen. 
Von dem Ober-Rekrutirungsrath geht der Rekurs an den Geheimen-Rath. 
In Fällen jedoch, wo der Ober-Rekrutirungsrath als Rekurs-Instanz entschieden bat, findet 
keine weitere Berufung Statt.
	        
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