Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

330 
Art. 50. 
Nähere Bestimmungen über die Zurückstellung. 
Bei der Zurückstellung s#ind folgende nähere Bestimmungen zu beobachten: 
1) der Tag, an welchem das Loos gezogen wird, ist für die Beurtheilung des Zurück- 
siellungsgrundes als Normaltag anzusehen. 
2) Unter Söhnen und Brüdern sind nur ebelich geborene, oder durch nachfolgende Hei- 
rath legitimirte, nicht aber adoptirte zu verstehen. 
5) Die des Gebrauchs eines Armes oder Fußes, oder des Verstandes beraubten, des- 
gleichen blinde oder taubstumme Brüder des Militärpflichtigen werden zu Gunsten 
der Zurückstellung des Letzteren als nicht vorhanden betrachtet. 
4) Als im Dienste befindlich sind nur diejenigen Brüder eines Militärpflichtigen zu rech- 
nen, welche für sich selbst, freiwillig over durch das Gesetz berufen, persönlich dienen, 
nicht aber diejenigen, welche für einen andern als ihren Bruder eingestanden sind. 
5) Der als abwesend zum Contingent bezeichnete Bruder darf nicht als im Militär 
dienend betrachtet werden. Wenn jedoch den jüngeren einzigen Bruder die Einrei- 
hung vurch-vas Loos getroffen, so kann für diesen, falls der abwesende Bruder zu- 
rückkehrt, und eingereiht wird, die Zurückstellung, wenn solche nach Art. 29 über- 
haupt zuläßig ist, geltend gemacht werden. Es kommt jedoch dem Zurückgekehrten 
die Zeit, welche sein Bruder im Militär zugebracht hat, nicht zu Statten. 
6) Werden bei einer und derselben Aushebung zwei Brüder zur Einreihung bestimmt, 
so ist, falls Zurückstellung den übrigen Umständen nach (Art. 29) geltend gemacht 
werden kann, derjenige zurückzustellen, welcher die höhere Nummer gezogen hat, es 
wäre denn, daß die Brüder selbst sich bierüber anders vereinigen würden. 
7) Zu gleichem Behuf soll auch derjenige Bruder, der im Militärdienste gestorben, oder 
wegen des Verlustes einer Hand, oder eines Fußes, oder des Gesichts aus dem 
Militär entlassen worden ist, so angesehen werden, als ob er noch im Dienste befindlich 
wäre. 
8) Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Brüdern wird kein Unterschied gemacht, so 
lange der gemeinschaftliche Vater, oder die gemeinschaftliche Mutter noch am Leben 
sind. 
Unter elternlosen Geschwistern aber kommen nur diejenigen halbbürtigen in Be- 
tracht, welche einen gemeinschaftlichen Vater haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.