Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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welche in dem Bezirke gezogen worden ist, als dessen Angehöriger der Militärpflichtige nach 
den im Art. 20 aufgestellten Regeln erklärt werden muß. 
Art. 45. 
Perhandlungen und Erkenntnisse des Bezirks-Rekrutirungsraths. 
Auf die Ziehung des Looses folgt das Erkenntniß 
1) über die Befreiungen von der Aushebung (Art. 5); 
ferner 
2) über die Zurückstellungen (Art. 29); 
5) über die Begünstigung des Art. 52. 
Der Bezirks-Rekrutirungsrath erkennt hierüber mit Mehrheit der Stimmen, unter Anfüh- 
rung der Gründe seiner Entscheidung. 
Ansprüche auf Befreiung over Zurückstellung müssen geltend gemacht werden, bevor der 
Bezirks-Rekrutirungsrath sein Erkenntniß ausspricht. Wenn aber dieses Erkenntniß schon am 
Tage der Loosziehung erfolgt, so bleibt zu Anmeldung jener Ansprüche ein Termin von drei 
Tagen offen. Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt. 
Wenn es an dem Beweise eines Anspruchs noch mangelt, so ist dem Betheiligten zu 
Ergänzung desselben ein angemessener peremtorischer Termin zu geben. 
Art. 36. 
Fortsetzung. 
Der Bezirks-Rekrutirungsrath hat aber auch über Untauglichkeit zum Militär- 
vienste, unabhängig von der Musterungs-Commission, zu erkennen: 
1) auf eigene Wahrnehmung bin, wenn das Gebrechen von der Art ist, daß die Dienst- 
untüchtigkeit ohne Dazwischenkunft von Sachverständigen auf den ersten Anblick 
ausgesprochen werden kann; 
2) in Abwesenheit eines Militärpflichtigen, wenn allgemein kund ist, oder sonst auf 
unverdächtige Weise nachgewiesen wird, daß derselbe mit einem körperlichen oder 
geistigen Gebrechen behaftet ist, vas die unbedingte und bleibende Untüchtigkeit zum 
Kriegsdienste außer Zweifel setzt. 
Die Ausscheidung wegen Dienstuntüchtigkeit kann aber von dem Bezirks-Rekrutirungsratbe 
nur mit Stimmeneinheit verfügt werden. Falls diese nicht vorhanden ist, hleibt das Erkennt- 
niß der Musterungs-Commission vorbehalten.
	        
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