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Wer sonst am Musterungstermine ausbleibt, wird, vorbehältlich der etwa verwirkten
Strafe, vorläufig als diensttüchtig angenommen.
Art. 49.
Verhandlungen und Erkenntnisse der Musterungs-Commission.
Die Musterungs-Commisston untersucht und prüft die Größe und körperliche Beschaffen-
beit der Militärpflichtigen, und erkennt über Tauglichkeit over Untauglichkeit zum Dienste.
Zu diesem Ende werden die Militärpflichtigen, nach der Reihenfolge der gezogenen Loos-
nummern, gemessen, und ärztlicher Besichtigung unterworfen.
Art. 50.
Fortsetzung.
Jeder Militärpflichtige wird einzeln in einem abgesonderten Zimmer besichtigt.
Bei dieser Verhandlung darf, außer den amtlich berufenen Personen, nur dem Vater
oder dem Vormund auf besonderes Verlangen der Zutritt gestattet werden.
Die Aerzte tragen das Ergebniß der Besichtigung und ihr Gutachten mit genauer Be-
zeichnung des etwa vorgefundenen Gebrechens vor, und geben gleich den übrigen
Mitgliedern der Musterungs-Commission ihre Stimme. "
Die Entscheidung wird nach der Stimmenmehrheit gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.
Art. 51.
Verweisung der zeitlich Untauglichen zur nächsten Musterung.
Militärpflichtige, welche zu klein erfunden worden find, jedoch einen Meßgehalt von
5“ 4“ haben, oder welche noch nicht gehörig erstarkt und entwickelt sind, und deshalb bei der
Musterung für das laufende Jahr als dienstuntauglich erklärt werden mußten, sollen in
ihrer Altersklasse zwar ausgeschieden, von der Verbindlichkeit zum Eintritt in den Militär-
dienst aber, vorauegesetzt, daß sie vermöge ihrer Loosnummer in die Grenze
des Contingents fallen, nicht entbunden, sondern zur nächsten Jahresmusterung
verwiesen werden.
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Dergleichen Militärpflichtige sind schuldig, mit der Altersklasse des künftigen Jahres
in dem Bezirke, in welchem sie das Loos gezogen haben, bei der Musterung zu erscheinen.
Werden sse abermals untüchtig erkannt, so hat es dabei sein Bewenden, und es erfolgt
ihre definitive Entbindung von der Militärpflicht.
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