Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Haben sie aber inzwischen Diensttüchtigkeit erlangt, so unterliegen sie der Einreihung kraft 
des Looses, durch das sie schon im vorigen Jahre dazu bestimmt wurden. 
Sie werden dem Bezirke an dem Contingente des späteren Jahres zu gut gerechnet, 
ohne zu einer längeren Dienstzeit, als die Ausgehobenen ihrer Altersklasse, verbunden zu seyn. 
Art. 32. 
Definitive Wirkung der Erkenntnisse der Musterungs-Commission. 
Gegen die Entscheidungen der Musterungs-Commission findet Berufung nicht Statt. 
Werden Militärpflichtige, welche die Musterungs-Commission tüchtig erkannt hat, nach 
erfolgter Einreihung untüchtig erfunden, so sind solche, ohne daß für dieselben Ersatz verlangt 
werden kann, von der Militärbehörde ungesäumt zu entlassen. 
Art. 55. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen im Bezirks-Verfahren. 
Das Verfahren bei der Loosziehung, ferner die Verhandlungen des Bezirks-Rekrutirungs- 
raths, geschehen in öffentlicher Sitzung. Auch das Messen der Militärpflichtigen wird 
öffentlich vorgenommen. 
Der Vorzug des Zutritts gebührt den Militärpflichtigen selbst, dann ihren Eltern und 
Vormündern. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Ausscheidung und Bildung der Bezirks-Contingente und dem Schlusse 
der Aushebung. 
Art. 54. 
Zeitpunkt der Contingents-Ausscheidung. 
Unmittelbar nach beendigter Musterung erfolgt die vorläufige Ausscheidung und Bil- 
dung des Contingents. 
Zum definitiven Abschluß der Contingentsliste ist ein Zeitraum bestimmt, welcher, 
von dem Musterungstermin an gerechnet, für jeden Bezirk vierzig Tage beträgt. 
Art. 55. 
Allgemeine Bestimmungen über Bildung der Contingente. 
Zu Bildung der Bezirks-Contingente werden die Aushebungsfähigen nach der Folge der 
Loosnummern bezeichnet.
	        
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