Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Vom Zeitpunkt dieser Uebernahme an beginnt ihre Unterwerfung unter die militärische 
Gerichtsbarkeit. 
Die Einreihung Derer, über welche der Bezirks-Rekrutirungsrath noch nicht definitiv er- 
kannt hat, bleibt bis dahin ausgesetzt. 
Vierter Abschnitt. 
Nähere Bestimmungen über Landwehrpflicht und deren 
Erfüllung in Kriegszeiten. 
Art. 58. 
Bestand der Landwehrmannschaft. 
Der Bestand der gesammten Landwehr enthält in den bezeichneten Altersklassen 
Art. 6): 
A. Diejenigen, 
1) welche bei der jährlichen Aushebung mit der Einreihung verschont geblieben, und nicht 
als Freiwillige im aktiven Heere stehen, worunter auch solche begriffen sind, welche 
nach Art. 5 vom Eintritt in den Militärdienst befreit waren, wenn durch den inzwi- 
schen erfolgten Tod ihrer Eltern der Befreiungsgrund weggefallen ist; 
2) welche einen Ersatzmann im aktiven Heere gestellt haben; 
5) welche vor beendigter Dienstzeit (Art. 3) oder nach Vollendung des ihnen ge- 
statteten einjährigen Dienstes (Art. 52 und 34) aus dem Militär entlassen worden; 
4)) welche erst nach der Aushebung in der Alteroklasse, der sie als Inländer angehört 
hätten, eingewandert sind. 
B. Diejenigen, welche durch Aushebung berufen, oder als Freiwillige, over als Stellver- 
treter ihre Dienstzeit im aktiven Heere vollendet haben (Art. 8). 
Art. 59. 
Aufgebote. 
Die Landwehrmannschaft zerfällt in drei Aufgebote. 
Das erste Aufgebot begreift: 
1) die nach Art. 52 und 34 zu einjährigem Dienste im aktiven Heere Zugelasse- 
nen, nach Vollendung dieses Einen Dienstjahrs, bis zum Ablauf der gesetzlichen 
Dienstzeit ihrer Altersklasse (Art. 52, letzter Absatz
	        
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