Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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5) Ueberdieß hat die Vorauserfüllung der Militärpflicht (Art. 15, 34 und 75) die Wir- 
kung, daß der Austritt aus dem Verhältnisse der Landwehrpflicht um so viel früher 
erfolgt. 
Art. 61. 
Zurückstellung in den beiden Aufgeboten. 
Aus den beiden ersten Aufgeboten werden, mit Ausnahme der im ersten Aufgebote ste- 
benden Crkapitulanten zurückgestellt, und gehen in das dritte Aufgebot über: 
1) Verheirathete, 
2) Wittwer mit Kindern. 
Art 62. 
Listen und Controle über die landwehrpflichtige Mannschaft. 
Die Landwehrmannschaft wird nach Aufgeboten in besonderen Listen verzeichnet und 
kontrolirt. 
Art. 65. 
Ordnung des Aufrufs in den Aufgeboten. 
So lange nicht ein ganzes Aufgebot berufen ist, wird die Ordnung des Aufrufs nach Al- 
tersklassen aufwärts in der Art bestimmt, daß mit einer Klasse Exkapitulanten zwei Klassen 
der übrigen Mannschaft verbunden werden. 
Für den Fall aber, daß in einer Klasse nur ein Theil der vorhandenen Mannschaft in 
Anspruch genommen würde, wird vie Reihenfolge für den Einzelnen nach der Loosnummer 
bestimmt, welche bei der Aushebung in seiner Altereklasse gezogen worden ist. 
Jedoch werden diejenigen, welche früher von der Aushebung getroffen worden sind, in 
Folge dessen aber einen Ersatzmann gestellt haben, in ihrer Altersklasse erst nach denen berufen, 
welche durch das Loos von der Aushebung frei geblieben sind. 
Solchen, für die bei der jährlichen Aushebung kein Loos gezogen worden, z. B. den in 
der Zwischenzeit Eingewanderten, wird durch nachträgliche Loosziehung die Reihenfolge in ihrer 
Altersklasse angewiesen. 
An die Stelle der wegen Dienstuntüchtigkeit Auszuscheidenden, ferner statt der Abwesen- 
den, der Befreiten, Zurückgestellten, oder der von der Landwehrpflicht bereits Entbundenen 
(Art. 60) rücken in dem vorausgesetzten Falle in der Ordnung die folgenden Nummern nach.
	        
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