Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 65. 
Vorladung. 
Wenn Landwehr in den Dienst treten soll, so ergeht eine nach den Bestimmungen des 
Art. 38 einzurichtende Vorladung. 
Die aufgebotene Mannschaft ist verbunden, bei Vermeidung der im Art. 90—93 gedroh- 
ten Strafen an dem verkündeten Termine in- ihrem Bezirke sich persönlich einzufinden. 
Art. 652 
Weiteres Verfahren. 
Das weitere Verfahren wird nach den Vorschriften, welche über die jährliche Aushebung 
bestehen, eingerichtet. 
Nachdem die Listen berichtigt sind, und über diejenigen Pflichtigen, welche aus einem 
der gesetzlichen Gründe zum Landwehrdienste nicht verwendbar sind, erkannt ist, erfolgt die 
Ausscheidung der Untüchtigen. 
Der Untersuchung über Diensttüchtigkeit unterliegt die gesamte aufgerufene Mannschaft, 
soferne nicht ihre Entbindung vom Landwehrdienste bereits ausgesprochen ist. 
Landwehrpflichtigen, die sich beschwert erachten, stehen dieselben Rechtsmittel, wie den Mi- 
litärpflichtigen zu (Art. 47). 
Die Behörden, welche bei der Aushebung thätig sind, und die Strafen zu erkennen haben, 
leiten und besorgen auch den Aufruf der Landwehr, und erkennen die gegen Landwehrpflich- 
tige gedrohten Strafen. 
Fünfter Abschnitt. 
Dienstzeit und Entlassung. 
Art. 66. 
Anfangspunkt der Dienstzeit. 
Die gesetzliche Dienstzeit für die jährlich Ausgehobenen fängt mit dem ersten Tage des 
Monats an, in welchem die Einreihung der Mannschaft erfolgt. 
Für diejenigen aber, deren Einreihung durch eigene Schuld verspätet, oder deren Dienst- 
deit erst nach erfolgter Einreihung zur Strafe verlängert worden ist, desgleichen für Freiwil- 
lige, gilt der Tag des wirklichen Eintritts als Anfangspunkt der Dienstzeit.
	        
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