Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 71. 
Rücktritt der aus dem Dienste Entlassenen in das für sie noch bestehende Pflichtigkeitsverhältniß. 
Wer vor odr nach beendigter Dienstzeit entlassen wird, tritt, wenn er überhaupt noch 
in den Jahren der Kriegsdienstpflicht stebt, in das für seine Altersklasse bestehende 
Verhältniß der Landwehrpflichtigkeit. 
Sechster Abschnitt. 
Stellvertretung. 
Art. 72. 
Recht, einen Ersatzmann zu stellen. 
Jeder, der zu Erfüllung der Kriegsdienstpflicht berufen ist, darf sich durch einen Ersat- 
mann im Dienste vertreten lassen, wofern er nicht dieses Rechts zur Strafe verlustig erklärt 
worden (Art. 92 und 97), vorbehältlich der Bedingungen, von denen die Ausübung dieser 
Berechtigung in den nachstehenden Bestimmungen abhängig gemacht ist. 
Art. 75. 
A. Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 
Vorauserfüllung der Militärpflicht durch Stellung eines Ersatzmannes. 
Vor der Berufung zum Militärdienste, selbst vor dem Eintritt in das militärpflichtige 
Alter, sell jungen Leuten, die das siebenzehnte Jahs zurückgelegt haben, zum Zweck der 
ungehinderten Verfolgung eines Lebensplanes gestattet seyn, durch Stellung eines Ersatzmannes 
ihrer Militärpflicht sich vor der Zeit zu entlevigen. 
Bei der Ausbebung in ihrer Altersklasse sind solche wie Freiwillige nach Art. 18, im 
Uebrigen aber nach den Bestimmungen über Stellvertretung zu behandeln. 
Art. 74. 
Zeitpunkt des Einstellens für die ausgehobene Mannschaft. 
Das Einstellen soll vor der Einreihung der Mannschaft gescheben, wird aber in 
Friedenszeiten noch dreißig Tage nach der Einreibung zugelassen. 
Nach Verfluß dieses Zeitraums findet Stellvertretung odentlicher Weise nicht mehr 
Statt. 
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