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Art. 75.
Eigenschaften des Einstehers.
Als Einsteher dürfen nur solche Staatsangehörige zugelassen werden, welche
1) entschiedene Diensttüchtigkeit besitzen;
2) unverheirathet, oder kinderlose Wittwer sind;
5) in keiner gerichtlichen Untersuchung stehen.
In Absicht auf das Alter wird
4) erfordert, daß ver Einsteher das zwanzigste Jahr zurückgelegt habe, auch der Mi-
litärpflicht bei der Aushebung in seiner Altersklasse bereits entbunden sey, und
a) im Falle er zuvor nicht im Heere gedient hat, das sieben und zwanzigste,
b) wenn er aber Erkapitulant ist, und seit seiner Verabschiedung nicht über zwei
Jahre verflossen sind, das acht und dreißigste Jahr nicht überschritten habe.
Ausnahmsweise können Erxkapitulanten, die als Unteroffiziere mit Auszeichnung, und bis
zu dem Zeitpunkte der Stellvertretung in ununterbrochener Folge gedient haben, selbst wenn
sie verheirathet sind, so lange sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
als Einsteher für Rekruten zugelassen werden.
Die Beurtheilung der Annahmfähigkeit des Einstehers hinsichtlich des Prädikats steht der
Militärbehörde zu.
Art. 76.
Sicherheitsleistung der Einsteher.
Der Einsteller hat dafür zu sorgen, daß der Einsteher eine Kaution von drei Hundert
Gulden sielle.
Diese Kaution muß, bevor der Einsteher zugelassen wird, durch Hinterlegung bei der
Amtspflege des Bezirks, in welchem der Einsteller militärpflichtig ist, entweder in baarem
Gelde oder in Staatsobligationen von obigem Betrage berichtigt werden.
Daß dieses geschehen sey, ist durch einen von dem Bezirksamte beglaubigteu Original-
empfangschein nachzuweisen.
Wird die Kaution in Staatsobligationen geleistet, so müssen diese, bevor der Einsteher
myelassen wird, auf letzteren in gehsriger Form übertragen werden.
Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers Kenntniß erhält, wird die bin-
terlegte Summe durch die Amtspflege an die Staatsschulden-Zahlungskasse abgeliefert, und
von dieser ist auf den Namen des Einstehers ein Schuldschein auszustellen.