Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Während der Dienstzeit des Einstehers wird die Kautionssumme verzinst, kann aber an 
Andere mit rechtlicher Wirkung nicht abgetreten werden. 
Art. 77. 
Vorzug der Erkapitulanten bei der Stellvertretung. 
Zu Einstehern sollen vorzugsweise Leute gewählt werden, die ihre Dienstzeit im aktiven 
Heere treu vollendet haben. 
Reiht sich die ablaufende Dienstzeit verselben unmittelbar an die neue Dienstzeit an, die sie 
als Einsteher übernehmen, so verbleiben sie in ihren Graden, und in den Vortheilen ihres 
bisherigen Dienstverhältnisses. 
Zur Aufnahme in die Einsteherliste haben sich vie Erkapitulanten, die zum Einstehen 
zugelassen werden wollen, bei der Militärbehörde zu melden. 
Ihre Zutheilung an die Einsteller erfolgt in derjenigen Ordnung, in welcher letztere die 
Einstandssumme bei der Amtepflegkasse hinterlegt haben. 
Art. 78. 
Besondere Bestimmungen über die Einstandssumme und die Sicherheitsleistung der Erkapitulanten. 
Die Summe, für welche ein Erkapitulant, der als Stellvertreter zugelassen werden will, 
einzustehen verbunden ist, wird auf vier Hundert Gulden festgesetzt. 
Der Einsteller hat diese Summe entweder ganz in baarem Gelde , oder durch Staats- 
obligationen im Betrage von drei Hundert Gulden (Art. 76), und durch einen baaren 
Zuschuß von ein Hundert Gulden bei der Antepsiegelase zu hinterlegen, worauf die Bezeich- 
nung des Cinstehers erfolgt. 
Wenn von obigem Betrage die festgesetzte Keution berichtigt ist, werden die übrigen 
ein Hundert Gulven der Regimentskasse des Einstehers zur Verwendung für denselben 
übergeben. 
Art. 79. 
Zulassung ungedienter Leuterzum Einstehen. 
Erst wenn die Liste der Erkapitulanten, welche sich zum Einstehen gemeldet haben, er- 
schöpft seyn sollte, wird auf erfolgte Bekanntmachung jeder, der die sonst erforderlichen Eigen- 
schaften hat, als Stellvertreter zugelassen. 
Für diesen Fall bleiben die Bedingungen des Einstandsvertrags, so weit sie nicht durch 
gegenwärtiges Gesetz bestimmt sind (Art. 76), der Privatübereinkunft überlassen.
	        
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