Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dergleichen Stellvertretungsverträge sollen vor dem Ortsvorsteher, oder vor zwei Zeugen 
schriftlich verfaßt werden. 
Dem Einsteher steht außer dem, was ausdrücklich bedungen worden, ein weiterer Anspruch 
auf Entschädigung oder Unterstützung gegenüber von dem Einsteller in keinem Falle zu. 
Art. 80. 
Haftung der Staatskasse für die bei den Amtspflegekassen hinterlegten Einstandegelder. 
Für die bel den Amtspflegekassen hinterlegten Einstandsgelder haftet die Staatskasse, es 
wäre deun, daß der Einsteller unterlassen haben sollte, 
1) nach erfolgter Hinterlegung der Kautionssumme (Art. 76) innerhalb dreißig Ta- 
gen von derselben an, einen tauglichen Einsteher zur Annahme vorzustellen, oder 
2) nach geschehener Hinterlegung ver ganzen Einstandssumme (Nrt. 78) binnen dreißig 
Tagen nach erfolgter Bekanntmachung, daß die Liste ver Erkapitulanten erschöpft 
sey, entweder die Stellung eines tauglichen Einstehers zu bewirken, oder die hinter- 
legte Summe zurückzufordern. 
Art. 81. 
Vollzug der Stellvertretung und dessen rechtliche Folgen. 
Die Stellvertretung ist als vollzogen zu betrachten, wenn nach vorschriftmäßiger Leistung 
der Einstandskaution der Einsteber als solcher von der Militärbehörde angenommen, und bei 
einem Truppentheil eingestellt und verpflichtet ist. 
Von diesem Zeitpunkte an ist ver Einsteher der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, und 
tritt in Absicht auf Erfüllung der Militärpflicht in das Verhältniß des Vertretenen ein. 
Der Einsteller andererseits wird gleich dem, der seine Militärpflicht persönlich erfüllt hat, 
von der Dienstleistung im aktiven Heere entbunden, tritt aber von diesem Augenblick an in 
das Verhältnit der Landwehr über (Art. 60, Ziffer 4). 
Art. 32. 
Nähere Bestimmungen über die Einstandskaution. 
Wenn der Einsteher die übernommene Dienstzeit treu vollendet hat, oder während ver- 
selben ohne sein Verschulden dienstuntauglich wird, oder mit Tod abgeht, so wird ihm oder 
seinen Erben die Schuldverschreibung, in welcher die Einstandskaution niedergelegt ist, ausge- 
bändigt, und deren Betrag nach vorgängiger Aufkündigung von der Staatsschulden-Zahlungs- 
kasse zurückbezahlt.
	        
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