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Der Stellvertreter muß die allgemeinen Einsteher-Eigenschaften (Art. 75) besitzen, darf
nicht mehr landwehrpflichtig, und nicht über achtunddreißig Jahre alt seyn.
Diejenigen aber, welche eine. volle Dienstzeit im aktiven Heere gestanden find, werden,
wenn fie das vierzigste Jahr noch nicht überschritten haben, oder falls sie ihrem Alter nach
im dritten Aufgebote pflichtig sind, und für einen zur Landwehr ersten oder zweiten Aufgebots
Berufenen eintreten wollen, als Einsteher zugelassen.
Uebrigens muß das Einstellen in den ersten acht Tagen nach Einberufung der Mann-
schaft geschehen.
Die Bedingungen des Einstandsvertrags sind der Privat-Uebereinkunft überlassen.
Der Einsteher hat, ohne Rücksicht auf die Größe der bedungenen Einstandssumme, eine
Kaution von fünf Hundert Gulden zu stellen.
Art. 86.
Leitung der Stell gs-Angelegenheit
Die Leitung aller Stellvertretungs-Angelegenheiten steht ausschließlich dem Kriegs-Mini-
sterium und der demselben untergeordneten Abtheilung des Ober-Rekrutirungsraths zu.
Bei dieser Behörde werden auch die Einstands-Cautionen aufbewahrt.
Art. 87.
Privat-Unternehmungen, welche die Stellvertretung zum Gegenstande haben.
Versicherungs-Anstalten, oder Gesellschaften, welche die Stellvertretung durch Beischaffung
der Einstandssumme in der Art zum Gegenstande haben, daß junge Leute auch schon vor
ihrem Eintritt in das militärpflichtige Alter in der Versicherung begriffen werden können,
sind untersagt. 6
Unter diesem Verbote sind nicht enthalten, solche Privatvereine, welche erst nach dem
Aufrufe der Altersklasse, aber vor der Loosziehung, zusammentreten, um mit gemein-
schaftlichen Einlagen die dem Vereine angehörenden Militärpflichtigen, welche zur Einreihung
bestimmt werden, zu unterstützen, oder ihnen die Stellung eines Ersatzmannes zu erleichtern.