Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Der Stellvertreter muß die allgemeinen Einsteher-Eigenschaften (Art. 75) besitzen, darf 
nicht mehr landwehrpflichtig, und nicht über achtunddreißig Jahre alt seyn. 
Diejenigen aber, welche eine. volle Dienstzeit im aktiven Heere gestanden find, werden, 
wenn fie das vierzigste Jahr noch nicht überschritten haben, oder falls sie ihrem Alter nach 
im dritten Aufgebote pflichtig sind, und für einen zur Landwehr ersten oder zweiten Aufgebots 
Berufenen eintreten wollen, als Einsteher zugelassen. 
Uebrigens muß das Einstellen in den ersten acht Tagen nach Einberufung der Mann- 
schaft geschehen. 
Die Bedingungen des Einstandsvertrags sind der Privat-Uebereinkunft überlassen. 
Der Einsteher hat, ohne Rücksicht auf die Größe der bedungenen Einstandssumme, eine 
Kaution von fünf Hundert Gulden zu stellen. 
  
Art. 86. 
Leitung der Stell gs-Angelegenheit 
Die Leitung aller Stellvertretungs-Angelegenheiten steht ausschließlich dem Kriegs-Mini- 
  
sterium und der demselben untergeordneten Abtheilung des Ober-Rekrutirungsraths zu. 
Bei dieser Behörde werden auch die Einstands-Cautionen aufbewahrt. 
Art. 87. 
Privat-Unternehmungen, welche die Stellvertretung zum Gegenstande haben. 
Versicherungs-Anstalten, oder Gesellschaften, welche die Stellvertretung durch Beischaffung 
der Einstandssumme in der Art zum Gegenstande haben, daß junge Leute auch schon vor 
ihrem Eintritt in das militärpflichtige Alter in der Versicherung begriffen werden können, 
sind untersagt. 6 
Unter diesem Verbote sind nicht enthalten, solche Privatvereine, welche erst nach dem 
Aufrufe der Altersklasse, aber vor der Loosziehung, zusammentreten, um mit gemein- 
schaftlichen Einlagen die dem Vereine angehörenden Militärpflichtigen, welche zur Einreihung 
bestimmt werden, zu unterstützen, oder ihnen die Stellung eines Ersatzmannes zu erleichtern.
	        
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