Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Siebenter Abschnitt. 
Vergebungen in Absicht auf gegenwärtiges Gesetz, deren 
Folgen und Strafen. 
Art. 88. 
Folge unterlassener Meldung bei Aufzeichnung der Militärpflichtigen. 
Wer in der Rekrutirungsliste seines Aushebungs-Bezirks übergangen worden ist, und un- 
terlassen hat, sich zur nachträglichen Aufzeichnung selbst anzuzeigen, oder durch Dritte anzeigen 
zu lassen (Art. 37), auch vor der Ziehung des Looses weder selbst, noch durch einen Bewvoll= 
mächtigten dieses Versehen berichtigt hat, soll, sobald solches entdeckt wird, und so lange seit der 
Ausbebung in seiner Altersklasse nicht sech s Jahre verflossen sind, zur nächsten Aushebung beige- 
zogen werden, vorbehältlich der sonst verwirkten Strafe, falls er durch betrügliche Handlungen 
dazu beigetragen hätte, daß er aus der Liste ausgelassen worden. 
Sind seit der Aushebung in seiner Altersklasse über sechs Jahre abgelaufen, so tritt er. 
nach seinem Alter in die Landwehr. 
Art. 89. 
Allgemeine Folgen des Nichterscheinens bei der jährlichen Aushebung. 
Diejenigen, welche auf die geschehene Vorladung nicht erscheinen, werden, nachdem ihnen 
die Reihenfolge durch das in ihrer Abwesenheit für sie gezogene Loos angewiesen worden ist 
(Art. 45), zum Contingent bezeichnet, gleich als ob sie anwesend wären (Art. 48),, vorausge- 
setzt, daß die Reihe sie trifft, und kein Befreiungs= oder Zurückstellungsgrund für sie nachge- 
wiesen worden ist. 
Art. 90. 
Ungehorsam der Kriegsdienstpflichtigen, und dessen Bestrafung. 
Ungehorsam ist ein Pflichtiger, ver an dem für seinen Bezirk festgesetzten Musterungs= 
termin ausgeblieben ist, er sey denn in Gemäßheit des Art. 48 zum persönlichen Erscheinen 
nicht mehr verbindlich gewesen, oder nach Art. 94 als entschuldigt zu betrachten. · 
Hat ihn die Reihe getroffen, und stellt er sich noch innerhalb der ersten dreißig Tage 
nach dem Musterungstermine, so soll er mit Gefängniß von acht bis zu vierzehen 
Tagen gestraft werden.
	        
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