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Art. 97.
Strafe der Selbstverstümmelung.
Wer, um dem Kriegsdienste zu entgehen, der Verstümmelung seines Körpers sich schuldig
macht; desgleichen, wer, um seine Unbrauchbarkeits-Erklärung zu bewirken, durch künstliche
Mittel Krankheits-Erscheinungen, z. B. Geschwüre, an seinem Körper bervorgebracht hat,
soll gestraft werden:
1) im Falle die Reihe ihn getroffen hat:
"% a) mit Kreisgefängniß bis zu drei Jahren, wenn er seine Absicht erreicht, und die
untüchtigkeits-Erklärung zum Dienste dadurch herbeigeführt hat; wenn er aber, ab-
gesehen von der bewirkten Unbrauchbarmachung, auch aus einem andern Grunde
von dem Eintritt in den Dienst hätte entbunden werden müssen, mit Kreisgefäng-
niß bis zu einem Jahre;
b) wenn der Versuch, sich unbrauchbar zu machen, nicht gelungen, und er tüchtig er-
klärt worden ist, neben dem Verluste des Rechts, sich bei seiner Einreihung durch
einen Einsteher vertreten zu lassen, mit Dienstzeitverlängerung von einem bis
zu zwei Jahren;
2) wenn den Pflichtigen die Reihe zum Eintritt in den Dienst nicht getroffen hat, nach
dem Grade der Verschuldung mit Kreisgefängniß bis zu einem Jahr.
Art. 98.
Sonstige Vergehen der Kriegödienstpflichtigen in Aushebungssachen.
Andere Vergehen, welche in Absicht auf Kriegsdienstpflicht begangen werden, z. B. Be-
stechung, Fälschung u. s. w., sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu ahnden.
Art. 99.
Aufbhebung eines erschlichenen Erkenntnisses.
Wenn ein Kriegsdienstpflichtiger auf den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeug-
nisse, oder in Gefolge betrüglicher Handlungen, von dem Eintritt in den Dienst, wozu er sonst
bestimmt worden wärc, entbunden worden ist, so soll, vorbehältlich der dadurch etwa auch für
den Pflichtigen verwirkten Strafe, jenes Erkenntniß wieder aufgehoben werden, wofern nicht,
von dem Zeitpunkte der Fällung desselben an, die gesetzliche Dienstzeit abgeflossen ist.