Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Achter Abschnitt. 
Sicherung der ungehinderten Verfügung über die pflichtige 
Mannschaft. 
Art. 102. 
Beschränkungen in den bürgerlichen Verhältnissen vor Eintritt der Militärpflicht. 
Vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter darf einem jungen Manne, wenn er nicht 
seiner Militärpflicht wegen Vorauserfüllung verselben bereits entbunden ist (Art. 54 und 75), 
weder Dispensation von der Minderjährigkeit ertheilt, noch ein Reisepaß oder Wanderbuch 
für das Ausland auf länger als bis zum Anfange des Jahres, worin die Aushebung seiner 
Altersklasse Statt haben wird, und ohne vorher, unter Zuziehung des Vaters oder Vormunds, 
von ihm zu Protokoll gegebenes Versprechen, mit dem Anfange des gedachten Jahres bei 
Vermeidung der angedrohten Strafen, sich im Königreiche wieder einfinden zu wollen, ausge- 
stellt werden. 
Art. 105. 
Nachweis über die Erfüllung der Militärpflicht nach dem Eintritte derselben. 
Keinem Württemberger, bei dem vie Militärpflicht bereits eingetreten ist, soll, ehe er 
sich darüber ausgewiesen hat, daß er derselben Genüge geleistet habe, die Verehelichung, die 
Uebernahme eines öffentlichen Amtes, der Betrieb eines Gewerbes auf eigene Rechnung, over 
mit eigenem Haushalt, überhaupt die selbstständige Wohnsitznahme gestattet seyn. 
Art. 104. 
Bestimmung wegen der Auswanderung. 
In Absicht auf die Befugniß zur Auswanderung vor erfüllter Militärpflicht verbleibt es 
bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. November 1833. 
Auf Diejenigen aber, welche nach Art. 34 und 75 ihre Militärpflicht voraus erfüllt haben, 
findet die in jenem Gesetze enthaltene Beschränkung keine Anwendung, und sind solche nach 
Art. 4 desselben zu behandeln.
	        
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