364
6) Zur Versendung mit den aus den brittischen Häfen nach allen überseeischen Welt-
theilen absegelnden Handelsschiffen werden ebenfalls Briefe angenommen und für das
nämliche ermäßigte Porto befördert.
Dieselben müssen jedoch neben der Bezeichnung des Weges über Frankreich und
England noch die Ausfschrift: „Batiments du Commerce“ oder „Privale Ships“ auf
der Adresse enthalten und vom Absen ver über See frankirt werden.
7) Auch Zeitungen, periovische Schriften, Preis-Courante und
andere Drucksachen können bei Beobachtung der hierüber bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen nach Großbritannien und Irland, so wie nach allen brittischen überseeischen Be-
situngen unter Kreuzband über Frankreich für eine billige nach der Bogenzahl sich
richtende Taxe befördert werden. Das diesseitige Porto bis zur deutsch-französischen Grenze
ist für solche Sendungen bei ver Aufgabe zu bezahlen; das französische und brittische
Porto dagegen hat der Empfänger in England 2c. zu entrichten.
Ebenso müssen die Aufgeber solcher Sendungen in England 2c. das brittische Porto
vorausbezahlen, während das französische und deutsche Porto von den Empfängern erhoben
wird.
8) Außerdem finden auch Zeitungen und Drucksachen, die nach fremden
(d. h. nicht brittischen) überseeischen Ländern bestimmt sind, bei Vorausbezahlung einer mäßi-
gen Tare für jeden Druckbogen über Frankreich und England auf Verlangen Beförderung.
9) Allen ganz (beziehungsweise bis zu einem überseeischen Hafen el vice versa)
frankirten Briefen und sonstigen Sendungen wird von den viesseitigen und brittischen Post-
anstalten der Stempel P. D. aufgedrückt, welcher die geschehene Vorausbezahlung des Por-
tos beurkundet. ç
Sämtliche diesseitige Postanstalten sind angewiesen, dem Publikum auf Anfrage über
die bei der genannten brittischen 2c. Correspondenz in Anwendung kommenden neuen ermäßig-
ten Taxen über die Abfahrt der brittischen Paketboote aus den betreffenden Häfen 2c. weitere
Auskunft zu ertheilen.
Frankfurt a. M. im Mai 184. "
Freiherr v. Dörnberg.