Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die militärischen Dienstrerhältnisse der zu dem Landjägerkorps eingetheilten 
Ofäzianten an den Staafanstalten. 
Die zu Versehung der polizeilichen Dienstverrichtungen in den gerichtlichen Strafanstalten 
bestimmten Offizianten sind Angehörige ves Landjägerkorps. Dieselben werden entweder aus 
dem Landjägerkorps, welchem sie zugetheilt bleiben, zum Dienst in den Strafanstalten abgege- 
ben, over es sind Leute aus der Linic, welche noch nicht bei dem Landjägerkorps gedient 
haben, mit ihrer Anstellung als Offizianten an den Strafanstalten aber dem Corps zugetheilt 
wurden. 
Ueber die dienstlichen Verhältnisse vieser Offzianten zu dem Landjägerkorps werden in 
Folge böchster Entschlißung Seiner Königlichen Majestät vom 2. Juni d. J. nach- 
stebende Bestimmungen gegeben: 
« §.1. 
Die dem Landjägerkorps zugetheilten Offizianten der gerichtlichen Strafanstalten werden 
wie die Landjäger uniformirt und bewaffnet, auch in den Listen des Corps fortgeführt, bezie- 
bungsweise in solche eingetragen; sie werden aber ausschließend für den Dienst in den Straf= 
anstalten verwendet, und können ohne Zustimmung des Strafanstalten-Collegium zu dem 
Landjägerkorps nicht einberufen werden. 
Die Cassen der Strafanstalten vergüten dem Etat des Landjägerkorps die den betreffen- 
den Offizianten auf Verlangen mitgegebenen oder für dieselben neugefertigten Uniform= und 
Armaturstücke, insofern diese nicht durch die gleichen Stücke, welche die in das Corps etwa 
zurücktretenden Offzianten dahin zurückbringen, ausgeglichen werden. Ueberhaupt übernehmen 
jene Cassen die ganze Unterhaltung der zum Dienste an den Strafanstalten verwendeten 
Landsäger, für welche demnach während dieses Dienstes in keiner Beziehung eine Anforderung 
an den Etat des Landjägerkorps Statt findet. 
–. 2. 
Nach Ablauf ver Dienst-Capitulation des einzelnen Mannes wird nach Mahgabe seiner
	        
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