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Brauchbarkeit nach dem Antrage des Strafanstalten-Collegium durch das Corps -Commando
eine neue Capltulation, mindestens auf zwei Jahre (F. Ak der K. Verordnung über die Or-
LFanisation und die Dienstverhältnisse des Landjägerkorps vom 5. Juni 1823, Reg. Blatt S. 429)
mit demselben abgeschlossen.
C. 5.
Die an den gerichtlichen Strafanstalten dienenden Landjäger stehen während der Dauer
dieses Dienstes und in Bezlehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der den
Strafanstalten vorgesetzten Stellen, und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps
keinerlei Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind dieselben in Hinsicht auf militärische Hal-
tung, Gebrauch der Waffen und Kenntniß der hierüber ertheilten Vorschriften, so wie auf
den Zustand der Montirung und Ausrüstung sowohl durch den Commandanten des Landjäger=
korps, als auch durch vie Bezirks-Commandanten von Zeit zu Zeit, unter Beiziehung des
Strafanstalten-Verwalters, zu mustern.
Außerdem werden die dem Landjägerkorps zugetheilten Aufseher in den größeren Straf-
anstalten auch vurch den betreffenden Stations-Commandanten vierteljährlich gemustert.
Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Verfehlun-
gen steht dem Corps= und den Bezirks-Commandanten die geeignete Abrügung zu; sie haben
aber wegen der Vollziehung der Strafen, insofern solche nicht blos in mündlichem Verweise
bestehen, mit den betreffenden Verwaltungen sich zu benehmen.
Von dem Erfunde seiner Musterungen hat der Corps-Commandant dem Strafanstalten-
Collegium Nachricht zu geben.
*s2h
Für den Dienst in den gerichtlichen Strafanstalten und für alle hierauf sich beziehenden
Verrichkungen bestehen besondere Instruktionen, auf welche vie zu diesem Dienste verwendeten,
dem Landsägerkorps zugetheilten Offizianten in Pflichten genommen werden.
g. 6.
Die Dienst- und Diseiplinar-Verfehlungen der in den Strafanstalten dienenden, dem
Landjägerkorps zugetheilten Offizianten werden von den Verwaltern dieser Anstalten, bezie-
hungsweise von dem Strafanstalten-Collegium, innerhalb ihrer Strafbefugniß abgerügt. In
solchen Fällen kommen nicht die militärischen, sondern die bürgerlichen, namentlich auch Geld-
strafen zur Anwenung.