Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Brauchbarkeit nach dem Antrage des Strafanstalten-Collegium durch das Corps -Commando 
eine neue Capltulation, mindestens auf zwei Jahre (F. Ak der K. Verordnung über die Or- 
LFanisation und die Dienstverhältnisse des Landjägerkorps vom 5. Juni 1823, Reg. Blatt S. 429) 
mit demselben abgeschlossen. 
C. 5. 
Die an den gerichtlichen Strafanstalten dienenden Landjäger stehen während der Dauer 
dieses Dienstes und in Bezlehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der den 
Strafanstalten vorgesetzten Stellen, und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps 
keinerlei Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind dieselben in Hinsicht auf militärische Hal- 
tung, Gebrauch der Waffen und Kenntniß der hierüber ertheilten Vorschriften, so wie auf 
den Zustand der Montirung und Ausrüstung sowohl durch den Commandanten des Landjäger= 
korps, als auch durch vie Bezirks-Commandanten von Zeit zu Zeit, unter Beiziehung des 
Strafanstalten-Verwalters, zu mustern. 
Außerdem werden die dem Landjägerkorps zugetheilten Aufseher in den größeren Straf- 
anstalten auch vurch den betreffenden Stations-Commandanten vierteljährlich gemustert. 
Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Verfehlun- 
gen steht dem Corps= und den Bezirks-Commandanten die geeignete Abrügung zu; sie haben 
aber wegen der Vollziehung der Strafen, insofern solche nicht blos in mündlichem Verweise 
bestehen, mit den betreffenden Verwaltungen sich zu benehmen. 
Von dem Erfunde seiner Musterungen hat der Corps-Commandant dem Strafanstalten- 
Collegium Nachricht zu geben. 
*s2h 
Für den Dienst in den gerichtlichen Strafanstalten und für alle hierauf sich beziehenden 
Verrichkungen bestehen besondere Instruktionen, auf welche vie zu diesem Dienste verwendeten, 
dem Landsägerkorps zugetheilten Offizianten in Pflichten genommen werden. 
g. 6. 
Die Dienst- und Diseiplinar-Verfehlungen der in den Strafanstalten dienenden, dem 
Landjägerkorps zugetheilten Offizianten werden von den Verwaltern dieser Anstalten, bezie- 
hungsweise von dem Strafanstalten-Collegium, innerhalb ihrer Strafbefugniß abgerügt. In 
solchen Fällen kommen nicht die militärischen, sondern die bürgerlichen, namentlich auch Geld- 
strafen zur Anwenung.
	        
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