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III. Von den Gerichts= und Amts-Notaren.
Art. 6.
Zu Berathung und Unterstützung der Waisengerichte und Gemeinderäthe in Behandlung
verjenigen Rechtegeschäfte, welche besondere Gesetzes= oder Geschäfts-Kenntniß erfordern, sowie
zu Besorgung anderer, in diesem Gesetze ausgehobenen Geschäfte, siud die Gerichts= und
Amts-Notare bestimmt.
Art. 7.
Geschäfts-Kreis der Notare.
A. Nachgenannte Geschäfte können nur mit Zuziehung des Notars vorgenommen und
erledigt werden: «
a)vondenWaifcngerichtenoderivaisengerichtlichenDeputationen:
1) die Errichtung der Beibringens-Inventare und der diese vertretenden Ebe-Vertraͤge;
2) die Fertigung von ehelichen Gesellschafto- und von Erbtheilungen (mit Aus-
schluß der Obsignation, bei welcher der Notar nicht mitzuwirken hat);
5) die Fertigung von (elterlichen) Vermögens-Uebergaben, welche die Wirkung einer
Erbtheilung haben.
Werden die unter den Ziffern 1, 2 und 5 aufgeführten Rechtsgeschäfte
von den Betbeiligten selbst vorgenommen; so ist zu deren Prüfung und Solen-
nisation, wie bei der öffentlichen Behandlung des Geschäfts, von den Waisen-
richtern der Notar beizuziehen;
4) die Beurtheilung der Frage, ob in dem einzelnen Falle von der ordentlichen
Behandlungsweise des Geschäfts abgewichen werden konne (Art. 42);
5) die vorläusige Bestellung von Vormündern und Vermögens-Verwaltern (Art. 17);
6) das jährliche Durchgehen der Pflegschafte-Tabellen (Art. 18, 45) und die Un-
tersuchung pflegschaftlicher Verwaltungen (Art. 13);
7) die Eröffnung letzter Willens-Verordnungen (Nrt. 24);
b) von den Gemeinveräthen, beziehungsweise den gemeinderäthlichen Deputationen:
Solche Schuldenverweisungen und auwergerichtliche Bereinigungen von Schul-
demvesen durch Borg= orer Nachlaß-Vergleich, welche der Bezirksrichter dem ordent-
lichen Aktuar des Gemeinderathes over diesem allein zu überlassen Bedenken trägt.
8. Die dem Notar vermöge seines Amtes weiter obliegenden Geschäfte sind:
1) vie Vermögens-Untersuchungen und Schulden-Liquidationen (IV. Edikt 88. 160, 165);