Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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III. Von den Gerichts= und Amts-Notaren. 
Art. 6. 
Zu Berathung und Unterstützung der Waisengerichte und Gemeinderäthe in Behandlung 
verjenigen Rechtegeschäfte, welche besondere Gesetzes= oder Geschäfts-Kenntniß erfordern, sowie 
zu Besorgung anderer, in diesem Gesetze ausgehobenen Geschäfte, siud die Gerichts= und 
Amts-Notare bestimmt. 
Art. 7. 
Geschäfts-Kreis der Notare. 
A. Nachgenannte Geschäfte können nur mit Zuziehung des Notars vorgenommen und 
erledigt werden: « 
a)vondenWaifcngerichtenoderivaisengerichtlichenDeputationen: 
1) die Errichtung der Beibringens-Inventare und der diese vertretenden Ebe-Vertraͤge; 
2) die Fertigung von ehelichen Gesellschafto- und von Erbtheilungen (mit Aus- 
schluß der Obsignation, bei welcher der Notar nicht mitzuwirken hat); 
5) die Fertigung von (elterlichen) Vermögens-Uebergaben, welche die Wirkung einer 
Erbtheilung haben. 
Werden die unter den Ziffern 1, 2 und 5 aufgeführten Rechtsgeschäfte 
von den Betbeiligten selbst vorgenommen; so ist zu deren Prüfung und Solen- 
nisation, wie bei der öffentlichen Behandlung des Geschäfts, von den Waisen- 
richtern der Notar beizuziehen; 
4) die Beurtheilung der Frage, ob in dem einzelnen Falle von der ordentlichen 
Behandlungsweise des Geschäfts abgewichen werden konne (Art. 42); 
5) die vorläusige Bestellung von Vormündern und Vermögens-Verwaltern (Art. 17); 
6) das jährliche Durchgehen der Pflegschafte-Tabellen (Art. 18, 45) und die Un- 
tersuchung pflegschaftlicher Verwaltungen (Art. 13); 
7) die Eröffnung letzter Willens-Verordnungen (Nrt. 24); 
b) von den Gemeinveräthen, beziehungsweise den gemeinderäthlichen Deputationen: 
Solche Schuldenverweisungen und auwergerichtliche Bereinigungen von Schul- 
demvesen durch Borg= orer Nachlaß-Vergleich, welche der Bezirksrichter dem ordent- 
lichen Aktuar des Gemeinderathes over diesem allein zu überlassen Bedenken trägt. 
8. Die dem Notar vermöge seines Amtes weiter obliegenden Geschäfte sind: 
1) vie Vermögens-Untersuchungen und Schulden-Liquidationen (IV. Edikt 88. 160, 165);
	        
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