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IV. Von den Oberamts= und Amts-Gerichten.
Art. 15.
Den Bezirks-Gerichten ist
1) vie Aufsicht über die Verwaltung der willkührlichen Gerichtsbarkeit vurch die Ge-
meinderäthe, Waisengerichte und Notare,
2) die unmittelbare Ausübung derselben über die vom Gemeinde-Verbande befreiten,
jedoch der bezirkegerichtlichen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen (Exemten zwei-
ter Classe),
5) die Besorgung einzelner Handlungen der Rechts-Fürsorge übertragen, welche tbeils
vurch frühere Gesetze (vergl. Verordnung vom 19. Juni 1808, JK. 20, Reg.Blatt
S. 527), theils vurch das IV. Edikt vom 51. Dercember 1818, K. 191, soweit
nicht die Art. 8, 99, 55 des vorliegenden Gesetzes Abänderungen biebei getroffen
haben, der Beurtheilung der Gemeinderäthe entzogen und dem Erkenntnisse der
Bezirks-Gerichte vorbehalten sind.
Art. 14.
Inwentur= und Theilungs-Geschäfte, auch Vormundschafts= und Gantsachen bei Eremten zweiter Classe.
Den Eremten zweiter Classe ist vdie in K. 191, Nro. ö. des IV. Edikts vom 51. Decem-
ber 1818 gewährte, in Folge des §. 5 der Novelle vom 15. September 1822 aufgehobene
Befugniß wieder eingeräumt, ihre Inventur= und Theilungs-Geschäfte auch durch das Waisen-
Gericht besorgen zu lassen.
Werden viese Geschäfte von den Bezirks-Gerichten, als der ordentlichen Gerichtsstelle der
genannten Exemten, vorgenommen; so sind jene befugt, sich der Beihülfe der Notare unter
ihrer eigenen besonderen Aufsicht zu bedienen.
Diese Befugniß haben ste auch in Vormundschafts= und Gantsachen solcher Eremten.
Wenn biervurch für die Notare Reisen veranlaßt werden; so haben sie hiefür die festge-
setzten Diäten und Reisekosten zu beziehen.
Zu den vorerwähnten Geschäften sind in der Amtsstadt jedenfalls die Gerichts-Beisttzer
in der gleichen Anzahl beizuziehen, welche im Art. 5 in Ansehung der Waisenrichter vorge-
schrieben worden; außerhalb der Amtsstadt können auf Ansuchen der Betheiligten die Waisen-
richter statt ver Gerichts-Beisttzer beigezogen werden. In vem einen, wie in dem andern Falle
baben die Beigezogenen die Tags-Gebühren anzusprechen, welche für vie Waisen-Gerichts-
Mitglieder bei Theilungs-Geschäften bestimmt sind.