Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860.  57

stück  genommen,  welches  eine  ergänzende  Fortsetzung  der  gegenwärtigen  Dienstanweisung
bildet  und  durch  ein  überslchniches  Inhaltsverzeichniß  zum  bequemen.  Handzebrauchgeeignet
  ist.

Werden  Normativbestimmungen  bei  Gelegenheit  anderer.  Verfügungen  oder  Verhandlungen
  z.  B.  bei  der  Revision  gegeben,  so  sind  Auszüge  der  betreffenden  Stellen
zu  den  Verordnungsacten  zu  nehmen.

In  der  Repositur  sind  auch  die  GCassenbücher  und  Conceptrechnungen,  nach  Jahrgängen
  geordnet,  niederzulegen.

Speecielle  Bestimmungen.
à)  für  die  Landes-Creditcasse.

8.  34.

Gelchzitelris.  Die  Landescreditcasse  hat  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  1.  November
1855  (Ges.  S.  1855,  S.  136)  und  vom  26.  März  1858  (Ges.  S.  1958.  S.  24)

1)  die  Landes-  und  Cameral-Schulden  zu  verzinsen  und  zu  tilgen,

2)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landes=  und  Eummergemögene.  -Stockes

zu  bewirken,
3)  die  Ablösung  grundherrlicher  Gefälle  zu  vermitteln,  und
4)  Capitalien  aufzunehmen  und  auszuleihen.

S.  35.
nsonat.  Das  Personale  besteht  aus  einem  Rechnungsführer  resp.  Controleur  und
einem  Cassirer.

Der  Rechnungsführer  erbricht  und  präsentirt  alle  Eingänge,  vollziehr  alle  Aussertigungen,
  sammelt  das  Rechnungsmaterial,  legt  Rechnung  und  controlirt  den  Cassirer
durch  die  Mitunterschrist  der  Quiktungen,  durch  die  Führung  der  Capital=  und  Handbücher
  und  durch  den  Miwerschluß  der  Hauptcasse.

Der  Cassirer  besorgt  zunächst  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  führt  die  Tagebücher
und  hält  die  Handcasse  unter  alleinigem,  die  Hauptcasse  aber  unter  Mitverschluß.

Für  die  Dienergeschäfte  stehen  der  Landescreditcasse  die  Canzleiboten  des  Fürstl.
Finanzcollegiums  zu  Gebote.

S.  3
Dur#chunden.  Bezüglich  der  Dienststunden  ist  -  Minlsteriel  .  Verordnung  vom  22.  Mai
1852  (Ges.  S.  1852,  S.  52)  maßgebend.