Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Auch findet 
5) bei der allgemeinen Güter-Gemeinschaft in der Regel keine Eventual-Theilung statt. 
Ausnahmsweise kann dieselbe durch besondere Bedingungen jener Gemeinschaft, oder vurch 
die Wieder-Verheirathung des überlebenden Ehegatten, oder durch eine von Seite der Interes- 
senten bescheinigte Gefährdung des Vermögens durch venselben nothwenvig werden, wo sodann 
die für den Fall der Partikular= Gütergemeinschaft hienach (Art. 57, 53) gegebenen Bestim- 
mungen gleichfalls ibre Anwendung finden. 
Endlich kann 
40 eine Eventual-Theilung auch durch einen Erbabfertigungs-Vertrag unter Zustimmung 
sämtlicher Betbeiligten beseitigt werden. 
Art. 57. 
Fortsetzung. 
Die öffentliche Vornabhme der GEventual-Theilung ist zu erlassen: 
1) wenn sämtliche Erben, und soweit dieselben minderjährig sind oder sonst unter 
Curatel stehen, deren Pfleger, unter Genehmigung der vormundyschaftlichen Behörde 
ihre Zustimmung dazu geben. 
Auch ist 
2) unter denselben Voraussetzungen im Falle der öffentlichen Vornahme der Eventual= 
Tbeilung den Betbeiligten zu gestatten, das Verlassenschafts Inventar selbst zu 
errichten. Ebenso hat 
5) die förmliche Inventur der Verlassenschaft zu unterbleiben, wenn 
a) der Zustand derselben kurz vor dem Tode des Erblassers auf glaubhafte Weise 
erhoben, oder 
5) unter beiden Ebeleuten durch Uebereinkunft festgesetzt worden ist, raß ein 
gewisses Inventarium bei der Eventnal-Theilung zu Grunde gelegt werden 
soll, oder 
IP) wenn der verstorbene Ehegatte ein solches Inventar einseitig errichtet, der über- 
lebende aber die Richtigkeit vesselben anerkannt hat, 
vorausgesetzt, daß die betreffenden Urkunden von sämtlichen Betheiligten — als 
das Verlassenschafts-Inventar vollständig ersetzend anerkannt werden.
	        
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