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Auch findet
5) bei der allgemeinen Güter-Gemeinschaft in der Regel keine Eventual-Theilung statt.
Ausnahmsweise kann dieselbe durch besondere Bedingungen jener Gemeinschaft, oder vurch
die Wieder-Verheirathung des überlebenden Ehegatten, oder durch eine von Seite der Interes-
senten bescheinigte Gefährdung des Vermögens durch venselben nothwenvig werden, wo sodann
die für den Fall der Partikular= Gütergemeinschaft hienach (Art. 57, 53) gegebenen Bestim-
mungen gleichfalls ibre Anwendung finden.
Endlich kann
40 eine Eventual-Theilung auch durch einen Erbabfertigungs-Vertrag unter Zustimmung
sämtlicher Betbeiligten beseitigt werden.
Art. 57.
Fortsetzung.
Die öffentliche Vornabhme der GEventual-Theilung ist zu erlassen:
1) wenn sämtliche Erben, und soweit dieselben minderjährig sind oder sonst unter
Curatel stehen, deren Pfleger, unter Genehmigung der vormundyschaftlichen Behörde
ihre Zustimmung dazu geben.
Auch ist
2) unter denselben Voraussetzungen im Falle der öffentlichen Vornahme der Eventual=
Tbeilung den Betbeiligten zu gestatten, das Verlassenschafts Inventar selbst zu
errichten. Ebenso hat
5) die förmliche Inventur der Verlassenschaft zu unterbleiben, wenn
a) der Zustand derselben kurz vor dem Tode des Erblassers auf glaubhafte Weise
erhoben, oder
5) unter beiden Ebeleuten durch Uebereinkunft festgesetzt worden ist, raß ein
gewisses Inventarium bei der Eventnal-Theilung zu Grunde gelegt werden
soll, oder
IP) wenn der verstorbene Ehegatte ein solches Inventar einseitig errichtet, der über-
lebende aber die Richtigkeit vesselben anerkannt hat,
vorausgesetzt, daß die betreffenden Urkunden von sämtlichen Betheiligten — als
das Verlassenschafts-Inventar vollständig ersetzend anerkannt werden.