Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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IV. Zeitbestimmung für die Vornahme der auf Inventuren und Theilungen 
sich beziehenden Geschäfte. 
Art. 44. 
Obsignation. 
Die Obsignation muß sogleich nach dem Tode des Erblassers angeordnet 
werden, wenn einer der wahren oder muthmaßlichen Erben, oder ein Gläubiger, welcher eine 
Gefahr für die Sicherheit seiner Forderung bescheinigt, den Antrag hierauf an die Behörde 
stellt. 
Erfolgt ein solcher Antrag nicht; so kann der Obsignaton, wenn sie überhaupt von der 
Theilungs-Behörde für rathsam erachtet wird, bis nach der Beerdigung zumal alsdann 
Anstand gegeben werden, wenn der Verstorbene Eltern, oder einen Ehegatten, mit oder ohne 
Kinder, oder Letztere allein, oder Geschwister hinterläßt, und wenn eine oder mehrere der ge- 
nannten Personen mit ihm bis zum Tode zusammengewohnt haben. 
Art. 45. 
Zubringens-JInventare und Ehepakten. 
Die Zubringens-Inventare und Ehepakten, welche von den Betheiligten pri- 
vatim errichtet werden, sind innerhalb dreier Monate nach der Trauung, ohne Unterschei- 
dung zwischen den in die erste, und den in die zweite Ehe eintretenden Personen, der Behörde 
zu übergeben. 
Nach Beschaffenbeit der Umstände kann auf Ansuchen der Betheiligten noch eine weitere 
angemessene Frist ertbeilt werden. 
Wenn keine weitere Frist vor Ablauf der ersten nachgesucht und erlangt wird, oder wenn 
die erstreckte Frist fruchtlos abgelaufen ist; so ist das Geschäft sofort durch die Theilungs- 
Behörde vorzunehmen. 
Art. 46. 
Testaments-Eröffnungen. 
Letzte Willens-Verordnungen, Erb= und Ebe-Verträge sind in der Regel 
nur nach vorgängiger Vorladung sämtlicher bekannten Intestaterben zu dem Publikationsakte, 
übrigens stets sobald als nur immer thunlich nach dem Tode des Erblassers zu eröff- 
nen. Daber sollen für die abwesenven oder nech nicht gehörig ausgemittelten Intestaterben, 
wenn besondere Gründe die gleichbaldige Eröffnung überbaupt nötbig machen, Vertreter zu 
viesem Akte von Amtswegen aufgestellt und in Pflichten genommen werden.
	        
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