Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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leiblicher Kinder erwerben — Einkindschafts-Verträge — haben bei Nicht-Exem- 
ten und Exemten zweiter Classe die Bezirkegerichte zu erkennen. 
Art. 50. 
Behandlung der Notariats-Geschäfte im engetn Sinne. 
In Hinsicht auf diejenigen Notariats-Geschäfte, welche schon den bisberigen immatri- 
kulirten Notaren zur Besorgung zugestanden waren, haben die Gerichts= und Amts- 
Notare die dießfällige Verordnung vom 25. Oktober 1308 (Reg. Blatt S. 561) zu be- 
obachten. 
Uebrigens wird der K. 11 dieser Verordnung dabin abgeändert, daß das dort ausgedrückte 
Verbot in Ansehung der Verwandtschaft des Notars und seiner Zeugen mit den Interessenten 
auf, den zweiten Grad der Bluts-Freundschaft und Schwägerschaft (nach bürgerlicher Berech- 
nungsweise) eingeschränkt seyn und daß dasselbe überhaupt nur für diejenigen Notarlats- 
Urkunden eintreten soll, welche irgend einer einseitigen Handlung zum Beweise, und den bier- 
auf gegründeten Rechtsansprüchen zur Stütze dienen sollen. 
Die von den immatrikulirten Notaren, so wie die von den Gerichts= und Amts-Notaren 
in gesetzlicher Form ausgestellten Urkunden sind gültig, auch wenn die Verbandlung in dem 
von den Notaren jener Vererdnung. gemäß zu führenden fortlaufenden Protokolle nicht einge- 
tragen ist. 
VI. Besorgung der Pfleg= und Gant-Rechnungs-Geschäfte. 
4 Art. 51. 
Stellung der Pfleg= und Gant-Rechnungen. 
Ein Pfleger oder Masseverwalter hat stets seine Einnahmen und Ausgaben, unter Be- 
merkung des Tages, entweder in das ihm jedenfalls von dem Notar einzubändigende Ma- 
nual (Rapiat), oder in ein von ihm anzulegendes Tagbuch einzutragen; die Einträge 
sind am Ende von ihm zu unterschreiben und es ist das Manual oder Tagbuch der Rechnung 
beizulegen. 
Die Rechnung kann der Pfleger oder Masseverwalter entweder selbst stellen, oder 
deren Stellung einem andern vom Staate mit Erfolg geprüften oder von dem Bezirksgerichte 
für solche Geschäfte ausdrücklich für befähigt erklärten Manne übertragen. 
Die gestellten Mlegrechnungen, oder wenn der Pfleger solche durch den Bezirks= Notar 
stellen zu lässen. beabsichtigt, die Manuale over Tagkücher nebst Beilagen sind längstens inner-
	        
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