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Art. 62.
Anechnungen der immatrikulirten Notare.
Die in den vorstehenden Artikeln 59, 60 und 61 enthaltenen Bestimmungen sind auch
auf die immgtrikulirten Notare anwendbar.
Vierter Abschnitt.
Uebernahme von Nebenämtern durch die Notare.
, Art. 63.
Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern.
Obne ausdrückliche höhere Genehmigung kann der Notar neben seiner Stelle kein sonstiges
Amt bekleiden.
Art. 67.
Insbesondere Uebernahme von Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften.
Denjenigen Notaren, welche eine genügende Prüfung im Verwaltungsfache erstanden
haben, kann von dem Gerichtshofe und der Regierung des Kreises unter den nachstehenden
Bestimmungen gestattet werden, Gemeinde-Verwaltungs-Geschäfte, für welche
nach den Ss. 55 und 158 des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 Hülfsbeamte bestellt
werden können, im Wege einer mit den Gemeinde-Behörden getroffenen Uebereinkunft, nach
den näheren Vorschriften der I§#. 54 und 55 des Verwaltungs-Edikts zu übernehmen.
Art. 65.
Fortsetzung.
Eine solche Uebereinkunft kann der Notar auch mit einer in einem anderen Notariats-
Bezirke, aber innerbalb desselben Gerichtsbezirks gelegenen Gemeinde, jedoch
nur in dem Falle treffen, wenn der Notar, in dessen Bezirke die Gemeinde gelegen, die Ueber-
nahme der Verwaltungs-Geschäfte in verselben abgelehnt hat.
In keiner Gemeinde können ohne Genebmigung der vorgesetzten Kreis-Regierung für die
in dem §. 33 des Verwaltungs-Edikts bezeichneten Verwaltungs-Geschäfte mehrere Hülfsbe-
amten beßtellt werden.
Art. 66.
Fortsetzung.
Im Falle der Uebernahme von Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften ist der Notar ver-
rüitet, Ei nen Gehulfen zu halten, der die Prüfung sowohl für das Netariats= als für
das Verwaltungs-Fach erstanden hat.