Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 62. 
Anechnungen der immatrikulirten Notare. 
Die in den vorstehenden Artikeln 59, 60 und 61 enthaltenen Bestimmungen sind auch 
auf die immgtrikulirten Notare anwendbar. 
Vierter Abschnitt. 
Uebernahme von Nebenämtern durch die Notare. 
, Art. 63. 
Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern. 
Obne ausdrückliche höhere Genehmigung kann der Notar neben seiner Stelle kein sonstiges 
Amt bekleiden. 
Art. 67. 
Insbesondere Uebernahme von Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften. 
Denjenigen Notaren, welche eine genügende Prüfung im Verwaltungsfache erstanden 
haben, kann von dem Gerichtshofe und der Regierung des Kreises unter den nachstehenden 
Bestimmungen gestattet werden, Gemeinde-Verwaltungs-Geschäfte, für welche 
nach den Ss. 55 und 158 des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 Hülfsbeamte bestellt 
werden können, im Wege einer mit den Gemeinde-Behörden getroffenen Uebereinkunft, nach 
den näheren Vorschriften der I§#. 54 und 55 des Verwaltungs-Edikts zu übernehmen. 
Art. 65. 
Fortsetzung. 
Eine solche Uebereinkunft kann der Notar auch mit einer in einem anderen Notariats- 
Bezirke, aber innerbalb desselben Gerichtsbezirks gelegenen Gemeinde, jedoch 
nur in dem Falle treffen, wenn der Notar, in dessen Bezirke die Gemeinde gelegen, die Ueber- 
nahme der Verwaltungs-Geschäfte in verselben abgelehnt hat. 
In keiner Gemeinde können ohne Genebmigung der vorgesetzten Kreis-Regierung für die 
in dem §. 33 des Verwaltungs-Edikts bezeichneten Verwaltungs-Geschäfte mehrere Hülfsbe- 
amten beßtellt werden. 
Art. 66. 
Fortsetzung. 
Im Falle der Uebernahme von Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften ist der Notar ver- 
rüitet, Ei nen Gehulfen zu halten, der die Prüfung sowohl für das Netariats= als für 
das Verwaltungs-Fach erstanden hat.
	        
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