Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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verantwortlich, welche nachweisen können, daß sie ihre Nichtübereinstimmung mit dem Beschlusse 
erklärt haben. 
Dem Beschädigten steht zwar frei, jedes der betheiligten Mitglieder des Waisengerichts 
oder Gemeinderaths mit Uebergehung der Andern auf das Ganze zu belangen; es kann jevoch 
der Beklagte, wofern er nicht einer betrüglichen Handlung überwiesen ist, der Einrede der 
Theilung so lange und so weit sich bedienen, als die übrigen Schulohaften zahlungsfähig sind. 
Wenn übrigens das Waisengericht oder der Gemeinderath bei einem Beschlusse durch 
ein einzelnes Mitglied oder vurch den Notar auf eine demselben zurechenbare Weise irregelei- 
tet wurde; so bleibt zwar das Collegium dem durch seinen Beschluß Beschädigten verantwort- 
lich, es steht ihm aber der Regreß gegen Denjenigen zu, welchem das Versehen zur Last fällt 
(vergl. auch Art. 74). 
Art. 71. 
Fortsetzung. 
Ist die Beschädigung nicht aus einem Beschlusse oder Versäumniß des Waisen-Gerichts 
oder Gemeinderaths, sondern aus einer pflichtwidrigen Haudlung einzelner Mitglieder desselben 
over des Notars entsprungen; so findet nur gegen die einzelnen Schuldhaften eine Entschädi- 
gungsklage Statt. 
« Art. 72. 
Verantwortlichkeit der Notare. 
Die Gerichts= und Amts-Notare sind für die von ihnen unter Mitwirkung des 
Waisen-Gerichts oder des Gemeinderaths zu besorgenden Geschäfte, so wie für jede dießfällige 
Versäumnisse in Gemeinschaft mit dem Waisen-Gerichte oder dem Gemeinderathe verantwort- 
wortlich; für diejenigen Geschäfn-Theile jevoch, zu welchen solche besondere Gesetzes= oder 
Geschäfts-Kenntnisse, welche von den Waisen-Richtern over Gemeinderäthen überhaupt nicht 
zu erwarten sind, erfordert werden, und für Rechnungsfehler sind die Notare allein verant- 
wortlich, es wäre denn, daß hiebei den Waisen-Gerichten und Gemeinderäthen böser Vorsatz. 
zur Last fiele (vergl. auch Art. 71). 
Hinsichtlich der den Notaren im Besondern obliegenden Verrichtungen und der Beobach- 
tung der vorgeschriebenen Geschäfts-Formen triftt diese vie alleinige Verantwortlichkeit. 
Art. 75. 
Insbesondere für ihre Gehülfen. 
Der Notar ist auch für diejenigen Notariats= und Verwaltungs-Geschäfte, welche von. 
seinen Gehülfen allein, oder unter Beibülfe derselben besorgt werden, verantwortlich (vergl. 
Ar.. 28 letzter Satz). ·
	        
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