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Die Notarc sind ferner verpflichtet, sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, soweit sie in
denselben nicht die Stelle eines Hülfsbeamten versehen, nach ven Bestimmungen des §. 276
der vorerwähnten Verordnung von Halb= zu Halb-Jahr zu visitiren und hierüber an das vorgesetzte
Bezirksgericht erschöpfende Berichte zu erstatten.
S. .
Sämtliche Notariats-Geschäfte sind rechtzeitig vorzunehmen (Art. 44 47, 51 des
Notariats-Gesetzes). Namentlich sind Vermögens-Untersuchungen, Testamente und Real-Theilungen,
so wie sonstige dringende oder von dem Bezirkegerschte zur Beschleunigung besonders
empfohlene Geschäfte vorzugsweise zu bearbeiten.
Ist der Notar Behufs der Vornahme eines der bezeichneten Geschäfte in einer Gemeinde
seines Bezirks anwesend; so kann er zu Vermeidung wiererbelter Reisen auch anderc, minder
dringende Geschäfte vaselbst verrichten, vorausgesetzt, daß hiedurch für die Geschäfte in anderen
Bezirksorten des Notars kein Nachtheil entsteht und mit deren Aufschub keine Gefahr verbunden
ist.
§. 5.
Ueber den Fortgang ihrer Geschäfte haben die Notare von drei zu drei Monaten an
ihr vorgesetztes Bezirkogericht Bericht zu erstatten, worin
a) die vom vorigen Vierteljahr im Rückstande gebliebenen,
5) vie während des letzten Vierteljahrs neu angefallenen,
6) die in diesem Zeitraum erledigten, und
4) die noch im Rückstande haftenden Geschäfte
namentlich aufzuführen sind.
Von den Bezirksgerichten ist über den Stand der Notariats= Geschöfte an den Pupillen-Senat
des vorgesetzten Kreis-Gerichtshofs jährlich zu berichten.
Die näheren Vorschriften über Form und Inhalt der erwähnten Geschäfts- Berichte sind
in besonderen Instruktionen enthalten.
S. 6.
Die Führung der Gemeinde-Güterbücher ist auch fernerhin bis auf weitere Verordnung
durch die Gerichts= und Amts-Notare zu besorgen.