Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die  Notarc  sind  ferner  verpflichtet,  sämtliche  Gemeinden  ihres  Bezirks,  soweit  sie  in
denselben  nicht  die  Stelle  eines  Hülfsbeamten  versehen,  nach  ven  Bestimmungen  des  §.  276
der  vorerwähnten  Verordnung  von  Halb=  zu  Halb-Jahr  zu  visitiren  und  hierüber  an  das  vorgesetzte
  Bezirksgericht  erschöpfende  Berichte  zu  erstatten.

S.  .

Sämtliche  Notariats-Geschäfte  sind  rechtzeitig  vorzunehmen  (Art.  44  47,  51  des
Notariats-Gesetzes).  Namentlich  sind  Vermögens-Untersuchungen,  Testamente  und  Real-Theilungen,
  so  wie  sonstige  dringende  oder  von  dem  Bezirkegerschte  zur  Beschleunigung  besonders
  empfohlene  Geschäfte  vorzugsweise  zu  bearbeiten.

Ist  der  Notar  Behufs  der  Vornahme  eines  der  bezeichneten  Geschäfte  in  einer  Gemeinde
seines  Bezirks  anwesend;  so  kann  er  zu  Vermeidung  wiererbelter  Reisen  auch  anderc,  minder
dringende  Geschäfte  vaselbst  verrichten,  vorausgesetzt,  daß  hiedurch  für  die  Geschäfte  in  anderen
Bezirksorten  des  Notars  kein  Nachtheil  entsteht  und  mit  deren  Aufschub  keine  Gefahr  verbunden
  ist.

§.  5.

Ueber  den  Fortgang  ihrer  Geschäfte  haben  die  Notare  von  drei  zu  drei  Monaten  an

ihr  vorgesetztes  Bezirkogericht  Bericht  zu  erstatten,  worin
a)  die  vom  vorigen  Vierteljahr  im  Rückstande  gebliebenen,
5)  vie  während  des  letzten  Vierteljahrs  neu  angefallenen,
6)  die  in  diesem  Zeitraum  erledigten,  und
4)  die  noch  im  Rückstande  haftenden  Geschäfte

namentlich  aufzuführen  sind.

Von  den  Bezirksgerichten  ist  über  den  Stand  der  Notariats=  Geschöfte  an  den  Pupillen-Senat
  des  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshofs  jährlich  zu  berichten.

Die  näheren  Vorschriften  über  Form  und  Inhalt  der  erwähnten  Geschäfts-  Berichte  sind
in  besonderen  Instruktionen  enthalten.

S.  6.

Die  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher  ist  auch  fernerhin  bis  auf  weitere  Verordnung
  durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notare  zu  besorgen.