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selbst gelegenen Gutes an den bestimmten Erben zu benachrichtigen, damit auch diese Behörde,
soweit es ihr obliegt, saͤmtliche betheiligte Interessen zu wahren im Stande ist.
K 14.
Der Notar, unter dessen Mitwirkung die Erbtheilung gefertigt wird, hat die in §. 15
vorgeschriebenen Communikationen zu besorgen, und, daß solches geschehen, mittelst ihres An-,
schlusses bei dem betreffenden Geschäfte nachzuweisen.
. 15.
Zu Art. 21 des Notariats-Gesetzes.
In den Fällen des Art. 21 des Notariats-Gesetzes kann sich jeder Vormund vor der
Anerkennung des Theilungs-Geschäfts die Zustimmung der ihm vorgesetzten Vormunyschafts=
Behörde vorbehalten.
8. 16.
Zu Art. 32 des Notariats-Gesetzes.
Der Vormund kann seine Zustimmung zu Unterlassung der Obsignation ertheilen, ohne
daß er hiezu die vorgängige Genehmigung der ihm vorgesetzten Vormundschafts-Behörde ein-
zuholen gehalten ist.
S. 17.
Zu Art. 40, 41 des Notariats-Gesetzes.
Unter den in den Art. 40 und 41 des Notariats-Gesetzes erwähnten Vermögens-Ueber-
gaben sind nur solche zu versteben, bei. welchen der Uebergebende sein Vermögen in der Haupt-
sache unter seine Erben vertheilen will, sey es auch, daß er einen (größeren oder geringeren)
Theil desselben sich noch vorbehält. Es gehören daher die den Charakter von Schenkungen
oder Gleichstellungen an sich tragenden partiellen Vermögens-Abtretungen an Geld, Aktiven,
Güterstücken k. nicht hieher, vielmehr können solche von den Betheiligten ohne Mitwirkung
oder Erkenntniß der Theilungs-Behörde vorgenommen werden, vorbehältlich der wegen des
übergebenen Gegenstandes nach den bestehenden Gesetzen etwa erforderlichen gerichtlichen
Insinuation.
K. 18.
Zu Art. 50 des Notariats-Gesetzcs.
Die bisherigen immatrikulirten Notare haben die ihnen zustehenden Verrichtungen neben
den Gerichts= und Amts-Notaren auch künftig zu versehen.