Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Sollte die fernere Bestellung solcher Notare durch das Bedürfniß hin und wieder 
erheischt werden; so behalten Wir uns vor, das Erferderliche deßhalb anzuordnen. 
Zu Art. 51 des Notariats-Gesetzes. 
#bh. 19. 
Das Verbot des Art. 26 des Notariats-Gesetzes erstreckt sich auf die Stellung von Pfleg- 
Rechnungen nicht. Es kann daher ein Pfleger die Stellung seiner Rechnung auch seinem 
oder einem andern Orts-Vorsteher, wenn solcher hiezu befähigt ist, übertragen. 
8. 20. 
Für die gleichzeitige Stellung sämtlicher Pfleg- Rechnungen in einer Gemeinde ist ein 
Termin festzusetzen. 
Derselbe Termin kann auch für andere Gemeinden eines Notariats-Bezirks bestimmt 
werden. 
Hiernach sind die zu einem Notariats-Bezirke gehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der 
Oberamts-Städte, in Beziehung auf die Pfleg-Rechnungs-Stellung in geeignete Termine ab- 
zutheilen. 
6C. 21. 
Die Bestimmung dieser Rechnungs-Termine steht, nach vorheriger Vernehmung des No- 
tars und der Orts-Vorsteher, dem Bezirks-Richter zu, welcher hierüber an den vorgesetzten 
Kreis-Gerichtshof zu berichten hat. " 
8. 22. 
Bei Festsetzung der gedachten Termine ist, neben Berücksichtigung der örtlichen Verhält- 
nisse, besonders zu beachten: 
1) daß für dringendere Notariats-Geschäfte (§. 4) kein Aufschub entstebt, 
2) daß nicht zu viele Rechnungen gleichzeitig zur Stellung übernommen werden, damit 
in der unverweilten Zustellung neuer Rapiate für die künftige Verwaltungs-Periode 
an die Pfleger kein Verzug und in der Verwaltung selbst keine Unordnung eintritt. 
g. 23. 
Je nach den Verfall-Terminen der einzelnen Pfleg-Rechnungen (vergl. die Verordnung 
vom 10. September 1305, Reg. Blatt vom Jahr 1809, S. 114) sind dieselben an dem all- 
gemeinen Rechnungsstell-Termin der Gemeinde jährlich, beziehungsweise nach Verfluß von zwei,
	        
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