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Sollte die fernere Bestellung solcher Notare durch das Bedürfniß hin und wieder
erheischt werden; so behalten Wir uns vor, das Erferderliche deßhalb anzuordnen.
Zu Art. 51 des Notariats-Gesetzes.
#bh. 19.
Das Verbot des Art. 26 des Notariats-Gesetzes erstreckt sich auf die Stellung von Pfleg-
Rechnungen nicht. Es kann daher ein Pfleger die Stellung seiner Rechnung auch seinem
oder einem andern Orts-Vorsteher, wenn solcher hiezu befähigt ist, übertragen.
8. 20.
Für die gleichzeitige Stellung sämtlicher Pfleg- Rechnungen in einer Gemeinde ist ein
Termin festzusetzen.
Derselbe Termin kann auch für andere Gemeinden eines Notariats-Bezirks bestimmt
werden.
Hiernach sind die zu einem Notariats-Bezirke gehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der
Oberamts-Städte, in Beziehung auf die Pfleg-Rechnungs-Stellung in geeignete Termine ab-
zutheilen.
6C. 21.
Die Bestimmung dieser Rechnungs-Termine steht, nach vorheriger Vernehmung des No-
tars und der Orts-Vorsteher, dem Bezirks-Richter zu, welcher hierüber an den vorgesetzten
Kreis-Gerichtshof zu berichten hat. "
8. 22.
Bei Festsetzung der gedachten Termine ist, neben Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse, besonders zu beachten:
1) daß für dringendere Notariats-Geschäfte (§. 4) kein Aufschub entstebt,
2) daß nicht zu viele Rechnungen gleichzeitig zur Stellung übernommen werden, damit
in der unverweilten Zustellung neuer Rapiate für die künftige Verwaltungs-Periode
an die Pfleger kein Verzug und in der Verwaltung selbst keine Unordnung eintritt.
g. 23.
Je nach den Verfall-Terminen der einzelnen Pfleg-Rechnungen (vergl. die Verordnung
vom 10. September 1305, Reg. Blatt vom Jahr 1809, S. 114) sind dieselben an dem all-
gemeinen Rechnungsstell-Termin der Gemeinde jährlich, beziehungsweise nach Verfluß von zwei,