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An Tagen, an welchen sie, ohne zu reisen, den Geschäften, wegen welcher sie berufen
werden, obliegen, haben sie täglich zwei Gulden acht und vierzig Kreuzer anzuspre-
chen. Für einen vollen Tag wird eine Abwesenbeit vom Aufenthaltsorte gerechnet, die volle
acht Stunden, aber nicht über vierundzwanzig Stunden angedauert bat; für einen halben
Tag, wenn die Dauer derselben weniger als acht Stunden, doch mehr als zwei Stunven
betragen hat; belauft sich endlich rie Zeit der Abwesenbeit nur auf zwei Stunden oder
darunter; so findet eine Anrechnung für Diäten und Reisekosten gar nicht Statt.
Wird ein von dem Betheiligten zu belohnendes Geschäft an demjenigen Orte vorgenom-
men, an welchem der Notar ohnehin sich gerade aufhält, so fällt ein Ansatz von Reisekosten
ganz hinweg, und es richtet sich das Maaß der alsdann zu erhebenden Diäten nach den vor-
erwähnten Bestimmungen.
Bei Reisen außerhalb des Oberamtsbezirks sind die Diäten und Reisekosten nach Maaß-
gabe des Diäten-Regulatios vom 17. Juni 1822 von ven auf der neunten Rangstufe stehen-
den Notaren zu berechnen.
Für außerordentliche Verrichtungen in Angelegenbeiten der Privaten, welche den Notaren
an ihren Wohnsitzen übertragen werden, zu deren Uebernahme sie jedoch nicht verpflichtet sind,
wie z. B. für Auktions-Geschäfte, haben dieselben, wenn sie dem vieffallsigen Ansuchen der
Betheiligten entsprechen, eine Tags-Gebühr von Einem Gulden zu fordern.
K. 55.
zu Art. 60 des Notariats-Gesetes.
Der Betrag der angesetzten Gebühren ist, wie bei ven öffenklich, so auch bei den privatim
errichteten Geschäften jedesmal auf dem Aktenstücke beizusetzen.
*e
Zu Art. 64 des Notariats-Gesetzes.
Wirr in Verhinderungsfällen eines Notars, welcher zugleich Verwaltungs-Geschäfte über-
nommen hat, die Bestellung eines Amtsverwesers (9.9) nothwendig; so ist solcher von dem
Bezirksrichter in Gemeinschaft mit dem Bezirksamte aufzustellen, und hievon an die zuständi-
gen Kreisbebörden Angeige zu erstatten.