Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

425 
für Pfleger ꝛc. in mehreren Beziehungen dem gegenwärtigen Stande der Gesctzgebung nicht 
mehr entspricht; so ist eine Ergänzung und Berichtigung desselben nothwendig geworden. 
Die in der Beilage enthaltenen revidirten 
Vorschriften für Pfleger (Vormünder und Vermögens-Verwalter) 
werden nun in Gemähheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
25. Juni 18065 mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß bievon je ein Eremplar nicht nur 
sefert jedem dermaligen Pfleger oer Curator von Minderjährigen, Verschellenen, Verschwen- 
dern, Wahnsinnigen 2c#. auf Kosten der Curatel zu seiner Nachachtung zuzustellen, sondern 
auch das Gleiche in allen künftigen Fällen bei der Verpflichtung eines Pflegers oder Curators 
zu beobachten und bierüber im Verpflichtungs- Protekolle das Erforderliche zu bemerken ist. 
Stuttgart den 26. Juni 18 5. Pr iese,r. 
Vorschriften 
für 
Pfleger (Vormünder und Vermögens-Verwalter). 
Erstes Kapitel. 
Von den Verrichtungen der Pfleger (Vormünver und Vermögens- 
Verwalter) im Allgemeinen. 
. 1. 
Allgemeine Pflichten eines Pflegers. 
Der Mleger soll seinen Mlegbefohlenen stets mit Rath und That, nach bestem Wissen 
und Gewissen, getreulich beistehen, sie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen 
vertreten, ihre Angelegenheiten gleich einem guten Hausvater besorgen, und hiebei die gegen- 
wärtigen Vorschriften, so wie vie ihm von der Vormundschafts-Behörde etwa zukommenden 
besonderen Weisungen genau befolgen. Entsteht durch Vernachläßigung vieser Pflichten ein 
Nachtheil für den Pflegling; so hat der Pfleger biefür Ersatz zu leisten, und überdieß nach 
Umständen Strafe zu gewärtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.