Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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KG. 2. 
Fortsetzung. 
Wenn ein Pfleger bei der Aufssicht über seinen Pflegling oder bei der Verwaltung des 
Vermögens desselben einen Anstand findet; so soll er sich bei der Vormundschafts-Behörde 
Raths erholen und deren Bescheid befolgen. 
Diese Behörde ist bei Pfleglingen, welchen ein befreiter Gerichtestand nicht zusteht, das 
Waisengericht ihres Wohnorts, bei solchen, welche Exemte zweiter Classe sind, das betresfende 
Oberamts= oder Amtegericht, bei Exemten erster Classe aber ver Pupillen-Senat des Kreis- 
Gerichtshofs, beziehungsweise des Ober-Tribunals. (Gesetz über das Notariatswesen vom 
14. Juni 1845, Art. 2, 15, 15 und 18.) 
GC. 5. 
Fortsetzung. 
Hält ver Pfleger seine Pflegschaft durch eine Verfügung der Vormundschafts Behörde 
(66. 1 u. 2) für beschwert; so kann er, wenn die Letztere seine Vorstellung nichr beachten 
sollte, bei der höheren Behörde Beschwerde erheben. 
Würde sich aber die Vormundschafts-Behörde zum Nachtheile eines Pflegbefohlenen Ei- 
gennutz oder Nachläßigkeit zu Schulden kommen lassen; so hat der Pfleger davon ungesäumt 
der höheren Behörde Anzeige zu machen. 
Zweites Kapitel. 
Von der Erziehung und Versorgung der Pfleglinge. 
g. 4. 
Erzichung im Allgemeinen. 
Der Pfleger soll den Pflegling zur Gottesfurcht, Ehrbarkeit und Arbeitsamkeit exziehen 
und ihm mit den Seinigen hierin gutes Beispiel geben, auch auf sein körperliches Wohlseyn 
sorgfältig Bedacht nehmen. 
Sollte ein Pflegling in Müßiggang, ausschweifendes Leben oder andere Unordnung und 
Laster gerathen; so soll der Pfleger sogleich dessen nächsten Verwandten davon Nachricht geben 
und im Einverständnisse mit diesen durch ernstliche Ermabnung, Verwarnung, und nach Be- 
schaffenheit der Umstände durch Züchtigung den Verirrten auf den Weg der Besserung zu
	        
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